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2) wenn sie mehr als ie vierten Theile, aber nicht
über die Hälfte ihres Raumgehalts Ladung einnehmen
oder löschee . . . . . . . . .. 2Pf.
3) wenn sie nicht mehr als zum vierten Theile ihres
Raumgehalts Ladung einnehmen oder löschen oder
wenn sie nur anlegen . . . .. 1
Bemerkung zu B.
Bei Bemessung der Hälfte und des Viertels der Ldung
git eine Waarenmenge von 10 Zentnern = 1 Kubikmeter
etto-Raumgehalt.
Nähere Bestimmungen.
1) Fahrzeuge von weniger als 2 Tonnen Tragfähigkeit oder 4 Kubik-
meter No. Raumgezal entrichten das Bohlwerksgeld für 2 Tonnen
resp. 4 Kubikmeter.
2) Fahrzeuge, welche Balast loschen oder laden, sowie leere Fahrzeuge
zahlen nur den Satz zu J
II. an Pfahlgeld für die Benutzung der städtischen Pfähle:
von Kähnen und Schiffsgefäßen aller Art für jede Tonne Trag-
fähigkeit oder 2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt rr
III. an Brückengeld,) wenn die Ladebrücke mit Fuhrwerk befah-
ren wird:
von jedem Pfedeee .... .... . . . . . . . . . 2
Anmerkung:
Wenn die Pferde von dem Fuhrwerke, bevor es auf die Lade-
brücke gelangt, abgespannt werden, so ist die Abgabe nach
der Zahl der zum Heranfahren benutzten Pferde zu entrichten.
Befreiungen.
Bohlwerks-, Pfahl= und Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Fahrzeugen und Fuhrwerken, welche ausschließlich mit Königlichen
Staats- Derr Reichs-Effekten beladen sind; I
2) ** den zu den abgabepflichtigen. Schiffsgefäßen gehörenden Booten und
ähnen
Berlin, den 25. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
(Nr. 8318—8319.) (Nr. 8319.)