Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) wenn sie mehr als ie vierten Theile, aber nicht 
über die Hälfte ihres Raumgehalts Ladung einnehmen 
oder löschee . . . . . . . . .. 2Pf. 
3) wenn sie nicht mehr als zum vierten Theile ihres 
Raumgehalts Ladung einnehmen oder löschen oder 
wenn sie nur anlegen . . . .. 1 
Bemerkung zu B. 
Bei Bemessung der Hälfte und des Viertels der Ldung 
git eine Waarenmenge von 10 Zentnern = 1 Kubikmeter 
etto-Raumgehalt. 
Nähere Bestimmungen. 
1) Fahrzeuge von weniger als 2 Tonnen Tragfähigkeit oder 4 Kubik- 
meter No. Raumgezal entrichten das Bohlwerksgeld für 2 Tonnen 
resp. 4 Kubikmeter. 
2) Fahrzeuge, welche Balast loschen oder laden, sowie leere Fahrzeuge 
zahlen nur den Satz zu J 
II. an Pfahlgeld für die Benutzung der städtischen Pfähle: 
von Kähnen und Schiffsgefäßen aller Art für jede Tonne Trag- 
fähigkeit oder 2 Kubikmeter Netto-Raumgehalt rr 
III. an Brückengeld,) wenn die Ladebrücke mit Fuhrwerk befah- 
ren wird: 
von jedem Pfedeee .... .... . . . . . . . . . 2 
Anmerkung: 
Wenn die Pferde von dem Fuhrwerke, bevor es auf die Lade- 
brücke gelangt, abgespannt werden, so ist die Abgabe nach 
der Zahl der zum Heranfahren benutzten Pferde zu entrichten. 
Befreiungen. 
Bohlwerks-, Pfahl= und Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) von Fahrzeugen und Fuhrwerken, welche ausschließlich mit Königlichen 
Staats- Derr Reichs-Effekten beladen sind; I 
2) ** den zu den abgabepflichtigen. Schiffsgefäßen gehörenden Booten und 
ähnen 
Berlin, den 25. März 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8318—8319.) (Nr. 8319.)
	        
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