Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) Eeichtrrfahrzeuge sind für die als Leichter gemachten Touren und Retouren 
von allen Abgaben frei. 
3) Ein Schiff zahltt wenn es, bevor dasselbe das Binnenwasser verlassen, 
wegen abgeänderter Bestimmung in den Hafen zurückkehrt und Ballast 
mit Ladung, oder umgekehrt, wechselt, die Hafenabgaben nur einmal, 
jedoch immer zum höchsten Satze. 
4) Bei der Berechnung vorstehender Abgaben werden überschießende Bruch- 
theile der Einheit (von 4 -“ wenn sie 2 Kubikmeter oder mehr 
ausmachen, für voll, wenn sie darunter bleiben, gar nicht berechnet. 
Berlin, den 25. März 1875. 
CL. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8321.) Tarif, nach welchem das Hafengeld zu Wolgast, Regierungsbezirk Stralsund, 
bis auf Weiteres zu erheben ist. Vom 25. März 1875. 
C# wird an Hafengeld entrichtet: 
1) von Seeschiffen für das Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) mit Ladung beim Eingagegg .. 7 M. 
" " -Ausgangggggagagago 7. 
b) mit Ballast oder leer beim Eingane .. . . .. 3 
- - AAusganeg 3 
jedoch zu 1. a. und b. mit der Maßgabe, daß Se-sschiffe welche, um 
Fracht zu suchen, Reparaturen zu bewirken oder Winterlager zu neh- 
men, ohne die See berührt zu haben, oder welche mit Ballast aus 
anderen Häfen Neuvorpommerns einlaufen oder dorthin ausgehen, 
a) mit Ladung beim Einganeeggg . ... 2 M. 
" - Ausgange . . ............... ..... ... . .. 2 
b) mit Ballast oder leer beim Eingange . . .... . . . . . . .. 1 
"• "• i-- Ausgange .................. l- 
fürdaöKubikmeterNetto-Nanmgehatzuentrichtenhabenj 
2) von Fahrzeugen, welche zur Strom- und Küstenfahrt benutzt werden, 
für die Tonne (2000 Pfund) Tragfähigkeit oder für 2 Kubikmeter Netto- 
Raumgehalt: 
a) mit
	        
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