Metadaten : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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deutung  ??  verloren??®,  weil  sie  im  Wesentlichen  nur  noch  Durchgangs-
  und  Vorbereitungsstufen  zu  den  höheren  Weihegraden
bilden  23%,

2.  „Selbständige  Gewerbetreibende“.  Die  Versicherungspflicht
  bezieht  sich  (soweit  nicht  die  Gesetze  positive,  für
unsere  Untersuchung  gleichgültige  Ausnahmen  aufstellen  #?°)  auch
nicht  auf  selbständige  Gewerbetreibende  d.  h.?3°  auf  Personen,
welche  zu  keinem  bestimmten  Arbeitgeber  in  einem  persönlichen
Dienst-  und  Abhängigkeitsverhältniss  stehen??’  und  welche  daher

»82  Während  der  Unterschied  zwischen  Priesterweihe  einerseits  und  den
andern  6  ordines  noch  in  vielen  Punkten  erheblich  ist  (Spendung  des  Messopfers,
  Verwaltung  der  Sakramente;  vgl.  ZoRN  a.  a.  O.  S.  229  sub  f),  sind
die  einzigen  praktischen  Unterschiede  zwischen  den  ordines  majores  und
minores,  dass  jene  zum  Cölibat  und  Brevierbeten  verpflichten  (Zorn  a.  a.  0.
EI  1  und  3  S.  239f.,  RıcHTEr  a.  a.  O.  S.  342).

>83  Dass  ihnen  kaum  mehr  praktische  Bedeutung  zugemessen  werden
kann,  ergiebt  sich  auch,  wenn  die  Dienstordnung  für  die  Küster
der  Diözese  Breslau  (oben  S.  395  Anm.  180)  zwar  mit  der  Bemerkung  beginnt,
  dem  Küster  lägen  grösstentheils  die  Verpflichtungen  ob,  welche  die
Leviten  des  alten,  die  Ostiarier  und  Akoluthen  des  neuen  Testaments  wahrzunehmen
  hatten,  wenn  sie  aber  keineswegs  sagt,  die  Küster  seien  identisch
mit  diesen  Ostiariern  und  Akoluthen,  sie  hätten  diesen  ordo.  Bezeichnend
ist  es  auch,  dass  RıcHTEer  $  160  S.  634  sub  II  und  v.  SchuuLte  $  127  S.  295
Anm.  13,  8  222  S.  517  in  ihrer  Ansicht  darüber  auseinandergehen,  ob  Küster,
Kantoren  und  Organisten  zum  clerus  minor  gehören  oder  nicht;  RiIcHTER
meint,  sie  gehören  bisweilen,  v.  SCHULTE,  sie  gehören  nie  dahin.

3  y,  ScHuLTE  $  25  S.  78,  Zorn  $  15  A  f.  S.  229,  Friensere  $51  UI
S.  123.

>85  Vgl.  über  diese  Ausnahmen,  aus  welchen  sich  erst  das  von  den  Gesetzen
  nicht  expressis  verbis  betonte  Prinzip  ergiebt,  Krankenversicherungsgesetz
  $  2  I  Ziff.  4  und  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz
  $  21  Ziff.  2  (relative  Versicherungspflicht  der  „Hausgewerbetreibenden®*
  sowie  mein  Lehrbuch  8  23  HT  A  1  S.  102f.  ($  72  ILib
S.  848),  8  120IB2S.624,  ITA8  8.625  und  die  Anleitung  zum  Invaliditäts-
  und  Altersversicherungsgesetz  Ziff.  VII.

286  Vgl.  BossE-v.  WOEDTKE,  Reichsgesetz  betr,  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung,  Nachtrag  (Leipzig  1891)  8.4  sub  b  und  auch  Rosım  $  25
S.  152f.

22”  Ein  solches  Abhängigkeitsverhältniss,  das  sie  zu  versicherungs-