d) Schutzmaßregeln
egen Seuchenge-
sehr.
Verkehrs= u. Nutzungs-
beschränkungen.
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Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter
den vorbezeichneten Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fälle leicht über-
tragbarer Viehseuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur
Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung
des daues die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu
eantragen.
Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizei-
lichem Einschreiten die Wischnherung und Bewachung der an der Stuche er-
krankten oder derselben verdächtigen Thiere anzuordnen.
Nähere Festsetzungen über die veterinär polizeiliche Beauffichtigung der
Märkte können riush besondere Regulative getroffen werden.
Die Kosten, welche aus der Beaufsialligung der Vieh= und Pferdemärkte
und der vorbezeichneten Pferde- und Viehbestände durch, beamtete Thierärzte
erwachsen, fallen dem Unternehmer zur e#t und sind in Ermangelung gütlicher
Einigung unter den Betheiligten von der Landespolizeibehörde festzusetzen.
K. 16.
Im Falle der Seuchengefahr (§. 13.) und für die Dauer derselben können,
vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Viehseuchen ertheilten
besonderen Vorschristen, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Ge-
fahr unter Berückichtigung der betheiligten Verkehrsinteressen die nachfolgenden
Schutzmaßregeln polizeilich angeordnet werden.
S. 17.
1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung (Obser-
vation) der an der Seuche erkrankten und derselben verdächtigen Thiere.
Der Besitzer eines der Absonderung oder politeilchen eobachtung unter-
worfenen Thieres ist auf Erfordern verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen,
daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihm über-
wissene Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof= oder Weideraum u. s. w.) nicht
verlassen kann und daß dasselbe außer aller Berührung und Gemeinschaft mit
anderen Thieren bleibt.
. 18.
2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des
Transports kranker oder verdächtiger Thiere, in der Verwendung der von den-
selben stammenden Produkte und in der Benutzung solcher Gegenstände, welche
mit erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen Thieren in Berührung ge-
kommen und geeignet sind, die Seuch- zu verschleppen.
Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten, und
solcher Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen.
K. 19.
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus ver-
schiedenen Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der
gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des
er-