Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

d) Schutzmaßregeln 
egen Seuchenge- 
sehr. 
Verkehrs= u. Nutzungs- 
beschränkungen. 
— 310 — 
Der Thierarzt ist verpflichtet, alle von ihm auf dem Markte oder unter 
den vorbezeichneten Pferde- und Viehbeständen beobachteten Fälle leicht über- 
tragbarer Viehseuchen oder seuchenverdächtiger Erscheinungen sogleich zur 
Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen und nach sofortiger Untersuchung 
des daues die Anordnung der erforderlichen polizeilichen Schutzmaßregeln zu 
eantragen. 
Liegt Gefahr im Verzuge, so ist der Thierarzt befugt, schon vor polizei- 
lichem Einschreiten die Wischnherung und Bewachung der an der Stuche er- 
krankten oder derselben verdächtigen Thiere anzuordnen. 
Nähere Festsetzungen über die veterinär polizeiliche Beauffichtigung der 
Märkte können riush besondere Regulative getroffen werden. 
Die Kosten, welche aus der Beaufsialligung der Vieh= und Pferdemärkte 
und der vorbezeichneten Pferde- und Viehbestände durch, beamtete Thierärzte 
erwachsen, fallen dem Unternehmer zur e#t und sind in Ermangelung gütlicher 
Einigung unter den Betheiligten von der Landespolizeibehörde festzusetzen. 
K. 16. 
Im Falle der Seuchengefahr (§. 13.) und für die Dauer derselben können, 
vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Viehseuchen ertheilten 
besonderen Vorschristen, je nach Lage des Falles und nach der Größe der Ge- 
fahr unter Berückichtigung der betheiligten Verkehrsinteressen die nachfolgenden 
Schutzmaßregeln polizeilich angeordnet werden. 
S. 17. 
1. Die Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung (Obser- 
vation) der an der Seuche erkrankten und derselben verdächtigen Thiere. 
Der Besitzer eines der Absonderung oder politeilchen eobachtung unter- 
worfenen Thieres ist auf Erfordern verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, 
daß das Thier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihm über- 
wissene Räumlichkeit (Stall, Standort, Hof= oder Weideraum u. s. w.) nicht 
verlassen kann und daß dasselbe außer aller Berührung und Gemeinschaft mit 
anderen Thieren bleibt. 
. 18. 
2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des 
Transports kranker oder verdächtiger Thiere, in der Verwendung der von den- 
selben stammenden Produkte und in der Benutzung solcher Gegenstände, welche 
mit erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen Thieren in Berührung ge- 
kommen und geeignet sind, die Seuch- zu verschleppen. 
Beschränkungen im Transport der der Seuchengefahr ausgesetzten, und 
solcher Thiere, welche geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
K. 19. 
3. Verbot des gemeinschaftlichen Weideganges von Thieren aus ver- 
schiedenen Stallungen und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der 
gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des 
er-
	        
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