Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8.  7.

Die  Versendung  von  Giftwaaren  darf  nur  in  sorgfältig  angelegter,  hinreichend  fester
Verpackung,  welche  ein  Durchdringen  oder  Zerstreuen  des  Inhalts  vollkommen  ausschließt,
geschehen.

Der  Behälter  oder  die  Umwicklung  muß  mit  der  Aufschrift  des  Namens  des  Gifts
unter  dem  Beisatze  „Gift“  versehen  sein.

Die  Verladung  zum  Transport  muß  abgesondert  von  Verzehrungsgegenständen  und
so  geschehen,  daß  der  Behälter  von  Außen  nicht  verletzt  wird.

Hinsichtlich  der  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Giften  durch  die  Eisenbahn
wird  auf  das  Betriebsreglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  11.  Mai  1874
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1874  Nro.  21  S.  191  ff.),  hinsichtlich  der
Versendung  metallischer  Gifte  auf  dem  Neckar  und  auf  dem  Bodensee  auf  die  Verfügung
vom  25.  Mai  1847,  betreffend  den  Transport  von  metallischen  Giften  auf  dem  Neckar
(Reg.  Blatt  S.  229)  und  auf  die  internationale  Schifffahrts=  und  Hafenordnung  für
den  Bodensee  vom  22.  September  1867,  veröffentlicht  durch  Königliche  Verordnung  vom
29.  Februar  1868  Reg.  Blatt  S.  39  ff.  verwiesen.

8.  8.

Wenn  die  zum  Erwerb  von  Giften  berechtigten  Personen  solche  durch  Boten,  Gesinde
  u.  s.  w.  abholen  lassen  wollen,  so  darf  die  Verabfolgung  nur  geschehen,  wenn  sich
der  zur  Abholung  Meldende  über  den  erhaltenen  Auftrag  auszuweisen  vermag.  Auch
muß  das  abgegebene  Gift  sicher  verschlossen  werden.

S.,  9.

Das  Legen  von  Arsenik  und  Strychnin  im  Freien,  insbesondere  in  Gärten,  Feldern
  und  Waldungen  Behufs  der  Vertilgung  von  Ratten,  Mäusen,  Raubthieren,  Vögeln
u.  s.  w.  ist  Privatpersonen  verboten.

Deßgleichen  ist  die  Verwendung  von  arsenikhaltigen  Mitteln  zur  Vertilgung  von
Ratten,  Mäusen,  Fliegen,  Motten  und  dergleichen  in  den  Häusern  untersagt.

Dagegen  ist  Behufs  der  Vernichtung  der  Feldmäuse  sowie  der  Ratten  und  Mäuse
in  den  Häusern  die  Anwendung  von  Phosphorpasten  gestattet.  Außerdem  dürfen  auch
mit  Strychnin  vergistete  Saamen  zur  Ratten=  und  Mäusevertilgung  in  den  Häusern
gelegt  werden.

Wenn  die  Anwendung  der  Phosphorpaste  auf  einer  ganzen  Gemeindemarkung  oder