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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 26. Juni 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8328.) Gesetz, betreffend den standesherrlichen Rechtszustand des Herzogs von Arenberg
wegen des Herzogthums Arenberg Meppen. Vom 27. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen zur Regelung des standesherrlichen Rechtszustandes des Herzogs von
Arenberg wegen des Herzogthums Arenberg-Meppen, mit Zustimmung beider
Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
F. 1.
Die Hannoverschen Verordnungen vom 9. Mai 1826. über die standes-
gerrlichen Verhältnisse des Herzoglich Arenbergschen Hauses in dem vormaligen
mte (jetzigen Kreise) Meppen —2 Gesetz-Samml. 1826. Abth. I. S. 155),
vom 5. Oktober 1827. über die Aemter= und Gerichtsverfassung in dem
Herzfthum Arenberg-Meppen (Hannov. Gesetz-Samml. 1827. Abth. 1.
97.) und
vom 8. August 1852., betreffend die Rechtspflege und Verwaltung im
e Arenberg-Meppen (Hannov. Gesetz-Samml. 1852. W. J.
. *
werden, soweit sie noch in Geltung sich befinden, und mit den aus diesem Ge-
setze sich ergebenden Vorbehalten von dem im §. 10. bezeichneten Zeitpunkte an
außer Kraft gesetzt. 5
Von demselben Zeitpunkte an wird die dem Herzoge von Arenberg im
Herzogthum Arenberg-Meppen, einschließlich der Stadt Papenburg, bisher zuge-
standene standesherrliche Gerichtsbarkeit und obrigkeitliche Verwaltung, vorbe-
haltlich des nöthigenfalls im Rechtswege zu verfolgenden Anspruchs auf Ent-
schädigung, megepoben.
Die Gerichtsbarkeit in dem vorbezeichneten standesherrlichen Gebiete wird
hinfort durch vom Staate bestellte Gerichtsbehörden, deren Einrichtung und Zu-
ständigkeit durch die Vorschriften über die in der Provinz Hannover bestehende
Gerichtsverfassung bestimmt wird, im Namen des Königs ausgeübt.
Die Amtsverwaltung im standesherrlichen Gebiete wird, unter Wegfall
der bisherigen Herzoglichen Aemter, durch unmittelbar Königliche, nach den all-
(Tr. 8327—8328.) ge-