Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Bei Ausübung dieser Rechte bleiben übrigens das Haupt wie die Mit- 
glieder der Herponlichen Familie den algemeinen Landesgesetzen unterworfen. 
Auch bleibt das Haupt der Familie, nach Maßgabe der hierüber für die 
Hüer der vormals reichsständischen standesherrlichen Häuser in den älteren 
rovinzen bestehenden Vorschriften, zur Huldigung verpflichtet. 
S. 7. 
Ausdrücklich aufrecht erhalten (. 6. zu 1.) werden folgende Vorzugsrechte 
und besondere Gerechtsame: 
1) Das Hergogiich Arenbergsche Haus gehört gemäß Artikel XIV. der 
vormaligen Deutschen Bundesakte zum hohen Adel und es verbleibt 
ihm das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen 
Begriffe. 
2) Dem Herzoge und der Herzoglichen Familie gebührt die Führung der 
ihnen Gustshenoe Titel unds a gemäß F. 6. der Instruktion vom 
30. Mai 1820. (Preuß. Gesetz-Samml. von 1820. S. 81.), sowie das 
in den IF. 7. und 8. ebenda bestimmte Kanzlei-Ceremoniell. 
3) Nach dem Kirchengebete für Uns und Unser Königliches Haus kann 
das Gebet in den Kirchen des Herzogthums Arenberg-Meppen auch 
für das Haupt und die Mitglieder der Herzoglichen Familie verrichtet 
werden. 
4) Beim Ableben des Hauptes des Herzoglichen Hauses oder eines Mit- 
liedes desselben kann an den im standesherrlichen Gebiete gelegenen 
ohnorten der Herzoglichen Familie auf die Dauer von drei Wochen 
Trauergeläute stattfinden. 
5) Dem Herzoge steht frei, auf eigene Kosten im standesherrlichen Gebiete 
eine Ehrenwache zu halten, deren Mitglieder jedoch dieserhalb von der 
Wehrpflicht nicht befreit sind. 
6) Die zu Recht bestehenden Familienverträge des Herzoglichen Hauses 
bleiben aufrecht erhalten. Auch verbleibt dem Herzoge und den Mit- 
gliedern seiner Familie nach Maßgabe des F. 21. der Instruktion vom 
30. Mai 1820. das Recht, über ihre Güter und Familienverhältnisse 
verbindliche Verfügungen zu treffen. 
7) Es bewendet bei den hinsichts des Gerichtsstandes des Hauptes und 
der Mitglieder des Herzoglichen Hauses geltenden Bestimmungen. 
8) Der Herzog ist berechtigt, aus seinen Mitteln für den Hausstaat, so- 
wie für die Besorgung seiner Vermögens-, Familien= und sonstigen 
Privatangelegenheiten eigene Diener anzustellen, dieselben eidlich ver- 
Pflichten zu lassen, auch denselben nach Maßgabe der desfallsigen König- 
lichen Anordnungen Titel, welche dem standesherrlichen Vertältnife. 
des Herzogs und dem amtlichen Wirkungskreise der Diener entsprechen, 
imgleichen Uniformen zu ertheilen. Das Verhältniß dieser Diener ist 
jedoch rein privatrechtlich. Ueber gegenseitige Rechte und Verbindlich- 
keiten, auch in Hinsicht der Entlassung und Dienstveränderung, ent- 
(r. 8328.) schei-
	        
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