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seins allein der Dienstvertrag und im Streitfalle das zuständige
ericht.
Auch bleibt dem Herzoge gestattet, drei oder mehrere dieser Diener
für die Besorgung der gedachten Angelegenheiten in ein Kollegium
als Rentkammer oder Domänenkanzlei zu vereinigen.
In Rechtsstreitigkeiten des Herzogs können diejenigen standes-
herrlichen Behörden oder Beamten, in deren amtlichen Wirkungskreis
die Sache einschlägt, für ihn als Haupt= oder Nebenpartei gerichtlich
auftreten. Dieselben bedürfen hierzu keiner besonderen Legitimation,
sofern sie ein Kollegium bilden, oder als Einzelne auf ihr Amt ge-
richtlich verpflichtet sind.
9) Ungeändert verbleibt dem Herzoge die Benutzung jeder Art von Fischerei-
gerechtigkeit im Herzogthume, soweit ihm solche bisher zustand und
unter Beobachtung der deshalb bestehenden oder annoch gesetzmäßig
ergehenden Verordnungen.
Auch bleiben die im bisherigen Rechte etwa begründeten An-
sprüche desselben auf den Genuß sonstiger niederer Regalien vor-
behalten.
10) Der Herzog und die Mitglieder seiner Familie sind von Entrichtung
des Chausseegeldes und somsicen Wegegeldes, des Brückengeldes, Fähr-
eldes und anderer Kommunikationsabgaben innerhalb des standes-
herllichen Gebietes befreit.
Die vorstehend unter Nr. 2. und 6. angeführten §#. 6. 7. 8. und 21.
der Instruktion vom 30. Mai 1820. sind in der Anlage dieses Gesetzes ent-
halten.
S. 8.
Zu den Vorzugsrechten und besonderen Gerechtsamen, welche in ander-
weiten Gesetzen anerkannt sind (F. 6. zu 2.), gehören insbesondere:
a) die Mitgliedschaft des Herrenhauses (§F. 2. des Gesetzes vom 20. Sep-
tember 1866., F. 2. Ziff. 2. der Verordnung vom 12. Oktober 1854.);
b) das Standschaftsrecht des Herzogs auf dem Hannoverschen Provinzial-
landtage (I. 3. Nr. 1. a. der Verordnung vom 22. August 1867.);
P) die Befreiung des Herzogs und seiner Familienglieder von der Militair-
pflicht (§. 16. des Bundesgesetzes vom 9. November 1867.)
d) die Exremtion der im Herzogthum Arenberg-Meppen gelegenen, zu der
Standesherrschaft des Herzogs gehörenden, für immer oder zeitweise
u dessen Wohnsitz bestimmten Gebäude von der Quartierlast für die
ewaffnete Macht während des Friedenszustandes (§. 4. Nr. 16. des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868.);
e) die Befreiung der im Herzogthum Arenberg-Meppen gelegenen, zu
den standesherrlichen Stammgrundstücken gehörenden Gärten von der
Grundsteuer (I. 8. des Hannoverschen Gesetzes vom 5. September 1848.,
d. 3. des Gesetzes vom 11. Februar 1870.);
s) die