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s) die Befreiung der im Hersogthum gelegenen, zu der Standesherrschaft
des Herzogs gehörenden Gebäude von der Gebäudesteuer (§. 3. Nr. 1.
des Preußischen Gesetzes vom 21. Mai 1861.);
8) die Befreiung von Gemeindelasten nach Maßgabe des Hannoverschen
Verfassungsgesetzes vom 5. September 1848. H. 14. und der geltenden
Gemeindegesetze.
F. 9.
Das Kirchen- und Schulpatronat des Herzogs wird durch das gegen-
wärtige Gesetz nicht berührt. “ Hetzes 6 heg
S. 10.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1875. in Wirksamkeit.
. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 27. Juni 1875.
—— Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
v. Kameke. Achenbach.
Auszug
aus der
Allerhöchsten Instruktion vom 30. Mai 1820. (Preußische Gesetz-Samml.
1820. S. 81.)
X.
g. 6.
Die Standesherren und die ebenbürtigen Mitglieder ihrer Familien sind
berechtigt, die vor Auflösung der Deutschen Reichsverbindung inne gehabten
Titel und Wappen zu führen, jedoch mit Hinweglassung solcher Worte und
Symbole, durch wele einzig ihr Verhältniß zu dem Deutschen Reiche, oder
ihre vormalige Eigenschaft reichsständischer oder reichsunmittelbarer regierender
Landesherren bezeichnet ward.
Johrgang 1875. (Nr. 8328.) 49 S. 7.
Tilel und Wappen.