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den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können,
eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt in
S. 19.
Die Abgeordneten zum Provinziallandtage werden auf sechs Jahre ge-
wählt.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem
gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschrie-
benen Bedingungen. Der Provinziallandtag hat darüber zu beschließen, ob
einer dieser Gäus eingetreten ist.
KC. 20.
Die Vornahme der Wahlen zum Provinziallandtage wird durch den Ober-
präsidenten angeordnet.
KC. 21.
Die Namen der neugewählten Abgeordneten sind von dem Oberpräsidenten
durch die Amtsblätter der Previnz bekannt zu machen.
land Die Einführung derselben erfolgt durch den Vorsitzenden des Provinzial-
andtages.
“*½
Die Ersatzwahlen für die im Laufe der Wahlperiode Ausgeschiedenen werden
von denjenigen Land- und Stadtkreisen beziehungsweise Wahlbezirken vorgenom-
men, von denen die Ausgeschiedenen gewäll waren.
Die Velliihung der Ersatzwahlen muß innerhalb längstens sechs Monaten
und wo mö lic vor dem Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages erfol-
gen. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende desjenigen Zeitraums in
Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt waren.
G. 23.
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlver-
sammlung innerhalb zehn Tagen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvor-
standes erheben. Die Prischutsasung über den Einspruch, über welchen die
Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Provinziallandtage zu. Im Uebrigen
prüft der Provinziallandtag die Legitimation seiner Mitglieder von Amtswegen
und beschließt darüber.
K. 24.
Gegen die nach Maßgabe der §#. 19. und 23. gefaßten Beschlüsse des
Provinziallandtages findet leerhald zehn Tagen die Klage bei dem Ober-
verwaltungsgerichte stat. Die lag hat keine aufschiebende Wirkunß, jedoch
ürsfin des zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Ersatzwahlen nicht
attfinden.
(FNr. 8330.) Zweiter
Dauer der Wahlperiode=
der Abgeordneten.
Anordnung der
Dahlen.
Ersahwahlen.
Einspruch gegen bas
stattgehabte Wahlver-
fohren un tschei-
dung über die Gültig-
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