Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Zweiler Abschnitt. 
Von den Versammlungen der Provinziallandtage. 
. 25. 
inbrrusung des Pre- Der Provinziallandtag wird von dem Könige alle zwei Jahre wenigstens 
vinga aitoges ein Mal berufen, außerdem aber so oft es die Geschäfte erfordern. 
. 26. 
Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung und Schließung des Provin- 
FZiallandtages erfolgt durch den Oberpräsidenten der Provinz als Königlichen 
Kommissarius oder den für ihn in dieser Eigenschaft ernannten Stellvertreter. 
C. 27. 
Königlicher Kommissa- Der Königliche Kommissarius ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen 
iire belldeen Hrpoin, der Staatsbehörden mit dem Provinfallandtnge 
« Der Kommissarius theilt dem Provinziallandtage die Vorlagen der Staats- 
-- mit und empfängt die von ihm abzugebenden Erklärungen und Gut- 
achten. 
Der Königliche Kommissarius, sowie die 3 seiner Vertretung oder Unter- 
stähung abgeordneten Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen des Provinzial- 
landtages und der von ihm zur Vorbereitung seiner Beschlüsse gewählten Kom- 
missionen beizuwohnen; dieselben müssen auf Verlangen zu jeder Zeit gehört 
werden. 
G. 28. 
Oeffentlichkeit der Die Sitzungen des Provinziallandtages sind öffentlich. Für einzelne Gegen- 
Ssnen iit rooin- stände kann durch besonderen, in geheimer Sitzung gefaßten Beschluß die Oeffent- 
lichkeit ausgeschlossen werden. 
6S. 29. 
Beschlußfähigkeit des Der Provinziallandtag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
Prwinziallandtoges, der im F. 10. vorgeschriebenen Mitgliederkahl. anwesend ist. 
Als anwesend gelten auch diejenigen Mitglieder, welche sich der Abstim- 
mung enthalten. 
. 30. 
Fassung der Beschlüfse Der Provinziallandtag faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die 
ach,esate iem. Stimmenmehrheit wird ohne Mitzählung derjenigen festgestellt, die sich der Ab- 
sümmung enthalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als 
abgelehnt. 
g. 31. 
Theilnahme der Mit· Die Mitglieder des Provinzialausschusses, sowie der Landesdirektor (Landes- 
Leter bes Brpoinbal, hauptmann) und die im ugeordneten oberen Beamten (§#. 87. und 93.) kön- 
direktors undderoberen nen, sofern sie nicht selbst Mitglieder des Provinziallandtages sind, den Sitzungen 
——— — desselben mit berathender Stimme beiwohnen. 
lundiages. Der
	        
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