— 341 —
Der Provinziallandtag kann jedoch beschließen, einzelne, die Mitglieder des
Provinfialausschusfe, den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen
Beamten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit und in ge-
beiner Sitzung zu verhandeln, sofern dieselben nicht Mitglieder des Provinzial-
andtages sind. q '
UnterdemVorsitzedesanJahrenältestenMitgliedes,wecchemdiebeidenstldewoksivmdm
jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen wählt
der Provinziallandtag nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten
Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Dieselben fungiren während der Sitzungsperiode und in der darauf fol-
genden Zwischenzeit bis zum Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages.
G. 33.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und schließt die
Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer
entfernen lassen, welcher Zeichen des Bessalls oder des Mißfallens giebt oder
sonst eine Störung verursacht.
Im Uebrigen regelt der Provinziallandtag seinen Geschäftsgang durch eine
Geschäftsordnung.
Dritter Ibschnitt.
Von den Geschäften des Provinziallandtages.
S. 34.
Der Provinziallandtag ist berufen:
I. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe, sowie sonstigen
Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Ende von
der Staatsregierung überwiesen werden;
II. den Provinzialverband zu vertreten, und nach näherer Vorschrift dieses
Gesetzes über die Angelegenheiten desselben, sowie über diejenigen
Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch Gesetze
oder Königliche Verordnungen überwiesen sind, oder in Zukunft durch
Gesetz überwiesen werden.
g. 35.
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Provinziallandtages gehören
insbesondere folgens. V D „
I. Der Provinziallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten und
Reglements gemäß §. 8.
S. 36.
II. Der Provinziallandtag beschließt, in welcher Weise Staatsprästationen,
welche von dem Provinzialverbande aufzubringen sind, und deren Auf-
bringungsweise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt
werden sollen.
(Nr. 8330.) h. 37.
des Provinzialland-
tages und seines
Stellvertreters.
Geschäftsordnung des
Provinziallandtages.
a) Im Allgemeinen.
b) Im Besonderen.