Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Der Provinziallandtag kann jedoch beschließen, einzelne, die Mitglieder des 
Provinfialausschusfe, den Landesdirektor oder die ihm zugeordneten oberen 
Beamten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesenheit und in ge- 
beiner Sitzung zu verhandeln, sofern dieselben nicht Mitglieder des Provinzial- 
andtages sind. q ' 
UnterdemVorsitzedesanJahrenältestenMitgliedes,wecchemdiebeidenstldewoksivmdm 
jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen wählt 
der Provinziallandtag nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten 
Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 
Dieselben fungiren während der Sitzungsperiode und in der darauf fol- 
genden Zwischenzeit bis zum Zusammentritte des nächsten Provinziallandtages. 
G. 33. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er eröffnet und schließt die 
Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. Er kann jeden Zuhörer 
entfernen lassen, welcher Zeichen des Bessalls oder des Mißfallens giebt oder 
sonst eine Störung verursacht. 
Im Uebrigen regelt der Provinziallandtag seinen Geschäftsgang durch eine 
Geschäftsordnung. 
Dritter Ibschnitt. 
Von den Geschäften des Provinziallandtages. 
S. 34. 
Der Provinziallandtag ist berufen: 
I. über diejenigen die Provinz betreffenden Gesetzentwürfe, sowie sonstigen 
Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu dem Ende von 
der Staatsregierung überwiesen werden; 
II. den Provinzialverband zu vertreten, und nach näherer Vorschrift dieses 
Gesetzes über die Angelegenheiten desselben, sowie über diejenigen 
Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm durch Gesetze 
oder Königliche Verordnungen überwiesen sind, oder in Zukunft durch 
Gesetz überwiesen werden. 
g. 35. 
Zu den Befugnissen und Obliegenheiten des Provinziallandtages gehören 
insbesondere folgens. V D „ 
I. Der Provinziallandtag beschließt über den Erlaß von Statuten und 
Reglements gemäß §. 8. 
S. 36. 
II. Der Provinziallandtag beschließt, in welcher Weise Staatsprästationen, 
welche von dem Provinzialverbande aufzubringen sind, und deren Auf- 
bringungsweise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt 
werden sollen. 
(Nr. 8330.) h. 37. 
des Provinzialland- 
tages und seines 
Stellvertreters. 
Geschäftsordnung des 
Provinziallandtages. 
a) Im Allgemeinen. 
b) Im Besonderen.
	        
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