— 342 —
K. 37.
III. Der Provinziallandtag beschließt über die zur Erfüllung von Verpflich-
tungen oder im Tuteresse der Provinz erforderlichen Ausgaben.
Er beschließt zu dem Ende:
1) über die Verwendung der dem Provinzialverbande aus der Staats-
kasse überwiesenen Inhresrenten und Fonds nach näherer Vor-
chrift des Gesetzes, betreffend die Ausführung der IS#. 5. und 6.
es Gesetzes vom *m April 1873. wegen der Dotation der Pro-
vinzial- und Kreisverbände;
2) über die Verwendung der Einnahmen aus sonstigem Kapital- und
Grundvermögen des Provinzialverbandes, sowie über die Ver-
wendung des Kapitalvermögens selbstz
3) über die Aufnahme von Anleihen und die Uebernahme von Bürg-
schaften;
4) über die Ausschreibung von Provinzialabgaben.
g. 38.
IV. Der Provinziallandtag beschließt über die Veräußerung von Grund-
stücken und Immobillerrechten.
K. 39.
V. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung des Rechnungs-
und Kassenwesens, über die Feststellung des Haushaltsetats, sowie über
die Dechargirung der Jahresrechnungen (§§. 101. und 104.).
G. 40.
VI. Der Provinziallandtag stellt die Grundsätze fest, nach denen die Ver-
waltung der Angelegenheiten des Provinzialverbandes zu erfolgen hat.
. 41.
VII. Der Provinziallandtag beschließt über die Einrichtung von Provinzial-
ämtern, er bestimnt die ahl, die Besoldung sowie die Art der An-
stellung der Beamten und wählt den Landesdirektor (Landeshauptmann),
ie demselben nach F. 93. zugeordneten oberen Beamten, sowie die
sonstigen im Provinzialstatute zu bezeichnenden leitenden Beamten ein-
zelner Verwaltungszweige.
. 4.
VIII. Der Provinziallandtag volhzet die Wahlen zum Provinzialausschusse
sowie nach Maßgabe der besonderen Gesetze die Wahlen zu den für
Hooece der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten 7 und
ommissionen; er bestellt besondere Kommissionen oder Kommissare
für Zwecke der kommunalen Provinzialverwaltung (§. 99.).
Für