Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g. 48. 
Die Wahl des Vorsitzenden, der Mitglieder des Provinzialausschusses und 
deren Stellvertreter erfolgt auf sechs Jahre. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung mit dem 
gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen 
Bedingungen. 
Der Provinzialausschuß hat darüber zu beschließen, ob einer dieser Fälle 
eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Provinzialausschusses findet nach Maß- 
gabe des F. 24. die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
K. 49. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder und Stell- 
vertreter aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben 
jedoch in allen Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit. 
Ist die Zahl der gewählten Mitglieder beziehungsweise Stellvertreter nicht 
durch zwei theilbar, so scheidet das erste Mal die nächst größere Jahl aus. 
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
C. 50. 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder und Stell- 
vertreter haben Ersatzwahlen stattzufinden. 
Die Vollziehung der Ersatzwahlen muß durch den Provinziallandtag bei 
dessen nächstem Zusammentritte erfolgen. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum 
Ende desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen ge- 
wählt waren. 
G. 51. 
Der Vorsitzende des Provinzialausschusses wird vom Oberpräsidenten, die 
Mitglieder des Provinzialausschusses werden von dem Vorsitzenden vereidigt und 
in ihre Stellen eingeführt. 
Sie können aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus 
seinem Amte rechtfertigen (§. 2. des Gesetzes vom 21. Juli 1852., Gesetz-Samml. 
S. 465.), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden. 
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften, welche nach Maß- 
gabe des §. 98. Nr. 5. gegen den Landesdirektor zur Anwendung kommen. 
G. 52. 
Berufung des Provin- Der Provinzialausschuß versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. 
#6nlavsschussr Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden; sie muß 
erfolgen auf schriftlichen Antrag des Landesdirektors oder der Hälfte der Mit- 
glieder des Provinzialausschusses. 
Durch Beschluß des Provinzialausschusses können regelmäßige Sitzungs- 
tage festgesetzt werden. 
S. ö3.
	        
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