Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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S. 53. 
Der Provinzialausschuß kann nux beschließen, wenn mehr als die Hälfte Helchäterbeong 1 
der Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, anwesend ist. Prroingialausschuff. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrbeit gefaßt. Bei Stimmen= 
gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
F. 54. 
Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder oder deren 
Verwandte und Verschwägerte in auf= und absteigender Linie oder bis zu dem 
dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an der Berathung und Ab- 
fimmurg nicht Theil nehmen. 
Ebensowenig darf ein Mitglied bei der Berathung und Beschlußfassung 
über solche Angelegenheiten mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher 
Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder als Geschäftsführer, Beauftragter 
oder in anderer als öffentlicher Stellung thätig gewesen ist. 
S. 55. 
Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens von mehr als der Hälfte 
der Mitglieder gemäß F. 54. ein Provinzialausschuß beschlußunfähig und kann 
die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter 
hergestellt werden, so erfolgt die Beschlußnahme durch den Provinziallandtag. 
Kann die Beschlußnahme nicht bis zum Zusammentritte des Provinzial= 
landtag ausgesetzt bleiben, so ist durch den Oberpräsidenten aus den unbethei- 
ligten Mitgliedern des Provinzialausschusses, beziehungsweise deren Stellvertretern, 
sowie aus Mitgliedern des Provinziallandtages eine besondere Kommission zu 
bestellen; dieselbe hat aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, wie der Pro- 
vinzialausschuß, zu bestehen. 
g. 56. 
Der Vorsitzende des Provinziallandtages und die dem Landesdirektor 
zugeordneten oberen Beamten (§§. 87. und * können den Sitzungen des 
Provinzialausschusses mit berathender Stimme beiwohnen. Der Provi zial- 
ausschuß kann jedoch beschließen, einzelne den Landesdirektor oder die ihm zuge- 
ordneten oberen Beamten persönlich berührende Gegenstände in deren Abwesen- 
heit zu verhandeln. 
. 57. 
Der Provinzialausschuß regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts- 
ordnung. Dieselbe bedarf der Genehmigung des Provinziallandtages. 
G. 58. 
Dem Provinzialausschusse liegt die Erledigung folgender Geschäfte ob: — 1 
I. Der Propinzialausschuß hat die Beschlüsse des Provinziallandtages 
vorzubereiten und auszuführen, soweit damit nicht besondere Kommissionen, 
Kommissarien oder Beamte durch Gesetz oder Beschluß des Provinziallandtages 
beauftragt sind. 
(Fr. 8390.) 51“ S. 59.
	        
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