Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g. 64. 
II. Dem Provinzialrathe steht die Revision und endgültige Feststellung der 
von dem Minister des Innern gemäß 9. 49. Abs. 1. der Kreisordnung vom 
10 Dezember 1872. gebildeten Amtsbezirke, sowie jede spätere Abänderung der- 
elben zu. 
D. endgültige Eisshelan der Antsbezirke darf erst nach Ablauf einer 
öffentlich bekannt zu machenden angemessenen Frist stattfinden. 
Die Beschlußnahme des Provinzialrathes über Abänderungen der gemäß 
+. 49. Abs. 1. der Kreisordnung gebildeten Amtsbezirke, sowie alle späteren Ab- 
a#nderungen derselben erfolgt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, 
nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistages. 
. 65. 
III. Dem Provinzialrathe steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit 
dem Minister des Innern ländliche Gemeinde- und Gutsbezirke, welche inner- 
halb der Feldmark einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt belegen sind oder 
unmittelbar an dieselbe angrenzen, bezüglich der Verwaltung der Polizei nach 
Anhörung der Betheiligten und des Kresstages mit dem Bezirke der Stadt zu 
vereinigen, sofern dies im öffentlichen Interesse nothwendig ist. 
# Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten wird der Beitrag 
der betreffenden Landgemeinde, beziehungsweise des betreffenden Gutsbezirks zu 
den Kosten der städtischen Polizeiverwaltung von dem Bezirksrathe (§. 67.) fest- 
gesetzt, gegen dessen Beschluß die Beschwerde an den Provinzialrath stattfindet. 
G. 66. 
IV. Lehnt ein Kreistag auf Aufforderung des Oberpräsidenten die Ver- 
vollständigung der von ihm gemäß §. 56. der Kreisordnung vom 13. Dezember 
1872. gemachten Vorschläge der zu Amtsvorstehern befähigten Personen ab, so 
hat der Provinzialrath auf Antrag des Oberpräsidenten darüber zu beschließen, 
ob und welche Personen nachträglich in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 
g. 67. 
Bis zum Erlaß des Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landes- 
verwaltung wird für jeden Regierungsbezr ein Bezirksrath gebildet. Derselbe 
besteht aus dem Regierungspräsidenten, beziehungsweise dessen Stellvertreter als 
Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die Dauer seines 
Hauptamtes am Sitze des Regierungspräsidenten ernannten höheren Verwaltungs- 
beamten, welcher die Befähigung zum Richteramte besitzt, beziehungsweise dessen 
Stellvertreter und vier von dem Provinzialausschusse gewählten Mitgliedern. 
Für g letzteren vier Mitglieder werden in gleicher Wise vier Stellvertreter 
gewählt. 
th Wtzlider des Provinzialrathes können nicht Mitglieder des Bezirks- 
rathes sein. 
Von der Wählbarkeit auszeschlessn sind außer den im §. 47. Abs. 5. 
genannten Beamten auch die Landräthe. 
(Nr. 83830. Im 
Zusammensetzung des 
Bezirksrathes.
	        
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