— 348 —
Im Uebrigen finden auf die gewählten Mitglieder des Bezirksrathes die
Bestimmungen des §. 47. Abs. 4. und 5. sowie der I#. 48. bis 51. sinngemäße
Anwendung.
S. 68.
Geschäfte bes Bezirks- Der Bezirksrath hat bei der Beaufsichtigung der K alangelegenheitt
utrlen der Kreise, Amtsverbände und Gemeinden, bei der Beaufsichtigung der Schul-
angelegenheiten und des Wegebaues nach näherer Vorschrift der Kreis-, Gemeinde-,
Schul= und Wegeordnungen mitzuwirken. Dasselbe gilt von denjenigen Ange-
lapenheiten der allgemeinen Landesverwaltung, welche durch besondere Gesetze dem
Bezirksrathe überwiesen werden.
S. 69.
Geschäftsordnung des Der Prorvinzialrath und der Bezirksrath können nur beschließen, wenn
reinenthetund mit Einschluß des Vorsitzenden mindestens fünf Mtglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Bestimmungen des §. 54. finden auf die Mitglieder des Provinzial-
rathes und des Bezirksrathes gleichmäßige Anwendung.
Wird in Folge des eichzeiigen usscheidens mehrerer Mitglieder gemäß
L4. ein Provinzialrath oder ein Bezirksrath beschlußunfhig und kann die
eschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter her-
gestellt werden, so wird mit der Erledigung der Angelegerzzen durch den Minister
des Innern, beziehungsweise durch den Oberpräsidenten ein anderer Provinzial-
rath beziehungsweise Bezirksrath beauftragt.
er Päouinzialralh und der Bezirksrath sind befugt) in den ihrer Beschluß-
fassung unterliegenden Angelegenheiten die Betheiligten, beziehungsweise deren
mit Vollmacht versehenen Vertreter zur mündlichen Verhandlung vorzuladen.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor den Provinzial- und Bezirksräthen
durch ein von dem Minister des Innern 3 erlassendes Regulativ geordnet, so-
weit dasselbe nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt ist.
S. 70.
crwli Sn Zuständig in erster Instanz ist
*8 Landehon= a) für Beschlüsse in allgemeinen Landesangelegenheiten, welche sich auf
gelegen heiten. Grundstücke beziehen, der Bezirksrath der belegenen Sache,
b) für alle sonstigen Fälle der Bezirksrath desjenigen Bezirks, in welchem
die Person oder Korporation wohnt oder ihren Sitz hat, auf deren
Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht.
C. 71.
Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es zweifelhaft,
zu welchem Bezirke sie gehören, so wird der zuständige Bezirksrath durch den
Oberpräsidenten oder durch den zuständigen Minister bestimmt, je nachdem
die betreffenden Bezirke derselben Provinz oder verschiedenen Propinzen angehenen.
Qs--