Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 349 — 
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, deren Ange- 
legenheit den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, in mehreren Bezirken woh- 
nen oder ihren Sitz haben. 
g. 72. 
In welchen Fällen gegen die Beschlüsse des Bezirksrathes die Beschwerde Beschwerden gegen die 
an den Provinzialrath zuliss ist, bestimmen die im F. 68. erwähnten Gesetze. –“ 
K. 73 
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde betrit ein und zwanzig Tage, 
sofern nicht für einzelne Fälle eine andere Frist gesetzlich bestimmt ist. 
S. 74. 
In allen Fällen, in welchen gegen die Beschlüsse des Bezirksrathes die Be- 
schwerde an den Provinzialrath zulässig ist, steht dieselbe aus Gründen des öffent- 
lichen Interesses auch dem Vorsitzenden des Bezirksrathes zu. 
K. 75. 
Will der Vorsitzende die Beschwerde einlegen, so hat er dies dem Bezirks- 
rathe sofort anzuzeigen. Die Zustellung des Beschlusses an den Betheiligten 
bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens drei Tage, ausgesetzt. Sie 
erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse die Beschwerde einge- 
legt worden sei. Ist die Zustellung ohne diese Eröffnung erfolgt, so gilt die 
Beschwerde als zurückgenommen. 
Die Gründe der Beschwerde sind dem Betheiligten zur schriftlichen Erklä- 
rung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu bemessenden 
Fuitz mitzutheilen. 
ch Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Provinzialrathe einzu- 
reichen. 
g. 76. 
Der Dberpraͤsd ent ist befugt, unter Zustimmung des Provinzialrathes ge- Erlaß von Polizever 
mäß §#. 6. 12. und 15. des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. Märzwo 
1850. (Gesetz Samml. S. 265.) für mehrere Kreise, für einen oder mehrere Be= und Bezirksräthe. 
zirke oder für den Umfang der ganzen Provinz gültige Polizeivorschriften zu er- 
lassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von 
dreißig Mark anzudrohen. 
6. 77. 
Solche Polizeivorschriften sind unter der Baseichnunge „Polizeiverordnung“ 
und unter Bezugnahme auf die betreffenden Bestimmungen dieses und des 
Gesetzes vom 11. März 1850. zu erlassen und durch die Amtsblätter derjenigen 
Bezirke bekannt zu machen, in welchen dieselben Geltung erlangen sollen. 
S. 78. 
Ist in einer gemäß §. 77. verkündeten Pollzeiverordnung der Zeitpunkt 
bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten eoll so ist der Anfang ihrer 
(Kr. 8370.) Wirk.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.