Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 351 — 
den verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vor- 
schriften für den ganzen Geltungsbezirk dieses Gesetzes zu erlassen und gegen die 
Bchthelolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark an- 
udrohen. 
Die gleiche Befuzniß steht dem Minister für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten zu bezüglich der Uebertretungen 
a) der Vorschriften der Eisenbahn-Polizeireglements, 
b) der zur Regelung der Schiffahrt und Flößerei auf den mehrere Pre. 
vinzen zursseteen öffentlichen Wasserstraßen zu erlassenden polizei- 
lichen Verordnungen. 
Zum Erlasse der im §. 367. Nr. 5. des Strasgesetzbuches für das Deutsche 
Reich gedachten Verordnungen sind für das ganze Geltungsgebiet dieses Gesetzes 
auch die zuständigen Minister befugt. 
g. 86. 
Bezüglich der Bekanntmachung der im §. 85. gedachten polizeilichen Vor- 
t krd ½ Zeitpunktes ihres Inkrasfttrerins gelten Bestimmungen der 
. 77. und 78. 
Sechster Abschnitt. 
Von den Provinzialbeamten. 
g. 87. 
Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzial- 
verwaltung wird ein Landesdirektor (Landeshauptmann) bestellt, welcher von 
dem Provinziallandtage auf mindestens sechs bis höchstens zwölf Jahre zu 
wählen ist. 
Der Landesdirektor (Landeshauptmann) bedarf der Bestätigung des Königs. 
Wird die Bestätigung versagt, so schreitet der Provinziallandtag zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so kann der Mimsster des Innern 
die kommissarische Verwaltung der Stelle auf Kosten des Provinzialverbandes 
anordnen. Dasselbe findet statt, wenn der Provinziallandtag die Wahl ver- 
weigert oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder wählt. 
Die bommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl des Pro- 
vinziallandtages, deren wiederholte Vornahme ihm jederzeit zusteht, die Bestäti- 
gung erlangt hat. 
Der Provinzialausschuß ist berechtigt, zur Uebernahme der kommissarischen 
Verwaltung geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. 
g. 88. 
Für den Fall einer Behinderung des Landesdirektors, sowie im Falle der 
Erledigung der Stelle desselben bestellt der Provinzialausschuß einen Stellver- 
Jahrgang 1875. (Nr. 8330.) 52 treter 
Laudesdirektor (Lan- 
beshauptmann).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.