Andere obere Beamte.
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treter bis zur Aufnahme der Geschäfte durch den Landesdirektor, beziehungsweise
bis zum Eintritte einer kommissarischen Verwaltung nach Maßgabe des 1 87.
Weder der kommissarische Vertreter, noch der Stellvertreter des Landes-
direktors sind als solche stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses.
KG. 89.
Der Landesdirektor (Landeshauptmann) wird von dem Oberpräfidenten
in sein Amt eingeführt und vereidigt.
K. 90.
Der Landesdirektor (Landeshauptmann) führt unter der Aufsicht des Pro-
vinzialausschusses die laufenden Geschäfte der kommunalen Prorinzialnerwaltung.
Er bereitet die Beschlüsse des Provinzialausschusses vor und trägk für die Aus-
führung derselben Sorge.
ist der Dienstvorgesetzte sämmtlicher Provinzialbeamten.
Der Landesdirektor vertritt den Provinzialverband nach Außen in allen
Angelegenheiten, insbesondere auch da, wo die Gesetze eine Spezialvollmacht ver-
langen. Er verhandelt Namens des Provinzialverbandes mit Behörden und
Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke.
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Urkunden, mittelst deren der Provinzialverband Verpflichtungen übernimmt,
müssen unter Anführung des betreffenden Beschlusses des Provinziallandtages be-
ziehungsweise des Provinzialausschusses von dem Landesdirektor (Landeshaupt-
mann) und von zwei Mitgliedern des Provinzialausschusses unterschrieben und
mit dem Amtsseeel des Landesdirektors versehen sein. In densenigen Fällen,
in denen es der Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde bedarf, ist dieselbe der
Ausfertigung in beglaubigter Form beizufügen.
Dem Provinziallandtage bleibt vorbehalten, #ar einzelne Verwaltungszweige
und Anstalten in Betreff der Vollziehung von Urkunden und Vollmachten zur
Vereinfachung der Geschäfte anderweite statutarische Bestimmung zu treffen.
KG. 92.
Der Landesdirektor (Landeshauptmann) ist befugt, für die Geschäfte der
kommunalen Provinzialverwaltung die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit
der Kreis-, Amts- und Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen.
g. 93.
Dem Landesdirektor (Landeshauptmann) können nach näherer Bestimmung
des Provinziahsiatuts zur Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesamm-
ten, oder einzelner Zweige der kommunalen Provinziulverwaltung noch andere
vom Provinziallandtage zu wählende obere Beamte mit berathender oder be-
schlie.