Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 354 — 
2) Gegen die übrigen Provinzialbeamten steht die den Ministern und 
den Provinzialbehörden beigelegte Befugniß zur Verhängung von 
Ordnungsstrafen dem Landesdirektor zu; jedoch dürfen die von ihm 
festzusetzenden Geldbußen den Betrag von dreißig Mark nicht über- 
eigen. 
Außerdem steht 
3) den Vorstehern von Prorinfiglanstelten die Befugniß zu) gegen die 
ihnen nachgeordneten Anstaltsbeamten, mit Ausnahme der oberen 
Anstaltsbeamten, Geldbußen bis zu zehn Mark festzusetzen. 
4) Gegen die Disziplinarverfügungen des Landesdirektors und der Vor- 
steher von Provinzialanstalten senet innerhalb zehn Tagen die Klage 
bei dem Verwaltungsgerichte statt. 
5) In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren tritt an 
die Stelle des Regierungspräsidenten der Landesdirektor und, sofern 
das Verfahren gegen den letzteren selbst oder einen der im F. 41. ge- 
dachten Provinzkalbeamten gerichtet ist, der Minister des Innern, an 
die Stelle der Bezirksregierung, beziehungsweise des Oisslinarhofes 
das Verwaltungsgericht und an die Stelle des Staatsministeriums das 
Oberverwaltungsgericht. 
Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Verwaltungs- 
erichte und dem Oberverwaltungsgerichte werden vom Minister des 
Ianem ernannt. Die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichte und 
dem Oberverwaltungsgerichte findet im mündlichen Verfahren statt. 
Das Gutachten des Disziplinarhofes ist nicht einzuholen. 
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor- 
untersuchung durch Beschluß des Verwaltungsgerichts eingestellt werden. 
6) Die Bestimmung des §F. 16. Nr. 1. des Gesetzes vom 21. Juli 1852. 
findet auch auf die Provinzialbeamten, mit Ausnahme der im §. 41. 
gedachten, Anwendung. 
Hiebenter Abschnitt. 
Von den Provinzialkommissionen. 
KC. 99. 
dir die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Anstalten, 
sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Provinzialverbandes 
können besondere Kommissionen oder Kommissare bestellt werden. Die Ein- 
setzung, die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise der Zusammen- 
ung derselben hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages ab. Die 
ahl der Mitglieder steht dem Provinzialausschusse zu, sofern sich nicht der 
Provinziallandtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissare selbst 
vorbehält. Di 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.