Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Provinzialaus- 
le ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Aussicht 
esselben. 
Schlußbestimmung. 
S. 100. 
ziallandtages, des Provinzialausschusses und der 
bKlen- Mitglieder der Provinzial- und 
hädigung, 
Die Mitglieder des Provin 
Provinzialkommissionen, sowie die gewä 
Bezirksräthe erhalten eine ühren baaren Auslagen entsprechende Entst 
Ueber die Höhe derselben beschließt der Provinziallandtag. 
Ichter Abschnitt. 
Von dem Provinzialhaushalte. 
K. 101. 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben entwirft der Provinzialausschuß Ausstelung und Hest. 
einen Haushaltsetat für ein oder mehrere Jahre. Derselbe wird vom Provinzial- sen renin, 
landtage festgestellt und durch die Amtsblätter der Provinz veröffentlicht. 
K. 102. 
Bei Vorlegung des Haushaltsetats hat der Provinzialausschuß über die 
ewlng und den Stand der Angelegenheiten des Provinzialverbandes Bericht 
zu erstatten. 
K. 103. 
Der Provinzialausschuß, beziehungsweise in Ausführung der Beschlüsse 
desselben der Landesdirektor (Landeshauptmann) haben dafür zu sorgen, daß der 
Haushalt nach dem Etat geführt werde. 
Der Landesdirektor erläßt die Einnahme- und Ausgabeanweisungen an die 
Provinzial= (Landes.) Hauptkafle 
tärberschretungen und außeretatsmäßige Ausgaben dürfen nur unter 
Veremkwortung es Provinzialausschusses stattfinden und bedürfen der Genehmigung 
des Provinziallandtages. 
K. 104. 
Die Jahresrechnungen der Provinzialhauptkasse, sowie der Kassen der einzel- 
nen Provinzialanstalten sind von den Rendanten derselben innerhalb vier 
Monaten nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen und dem Provinzialaus- 
schusse einzureichen. 
(Nr. 8330) Letz-
	        
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