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§. 119.
Beschlüsse des Provinziallandtages, welche folgende Angelegenheiten be-
treffen:
1) den Erlaß von Statuten gemäß §. 8. Nr. 1. und F. 35.,
2) Mehr- oder Minderbelastungen einzelner Theile der Provinz gemäß
S. 110.,
3) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Provinzialverband mit
einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene Schulden-
bestand vergrößert werden würde, sowie Uebernahme von Bürgschaften
auf den Provinzialverband,
4) eine Belastung des Provinzialverbandes durch Beiträge über fünf-
undzwanzig Prozent des Gesammtaufkommens an direkten Staats-
steuern,
5) eine neue Belastung des Provinzialverbandes ohne gesetzliche Verpflich-
tung, insofern die au legenden eistungen über die nächsten fünf Jahre
hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1. der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2. und 3. der Bestätlgung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 4.
und 5. der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen.
K. 120.
Der Genehmigung der zeständigen Minister bedürfen ferner die von dem
Provinziallandtage gemaß §. 8. Nr. 2.), W#. 35. und 95. für folgende Provinzial-
institute und Verwaltungszweige zu beschließenden Reglements:
1) Landarmen= und Korrigendenanstalten,
2) Irren-, Taubstummen-, Blinden= und Idiotenanstalten,
3) Hebammenlehrinstitute,
4) Provinzialhülfs- und Darlehnskassen,
5) VersicherungSanstalten.
Dieser Genehmigung unterliegen jedoch die gedachten Reglements nur in-
soweit, als sich die Bestimmungen derselben beziehen:
in Betreff der zu 1. und 2. gedachten Anstalten auf die Aufnahme, die
Behandlung und Entlassung der Landarmen, Korrigenden, Irren,
Taubstummen, Blinden und Idioten beziehungsweise auf den Unter-
richt derselben,
in Betreff der Hebammenlehrinstitute zu 3. auf die Aufnahme, den
Unterricht und die Prüfung der Schülerinnen,
Jahrgang 1875. (Nr. 8330.) 53 in