Auflssung der Pro-
vinziallandtage.
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in Betreff der Provinzialhülfs= und Darlehnskassen zu 4. auf die Grund-
sätze, nach denen die Gewährung von Darlehnen zu erfolgen hat,
in Betreff der Versicherungsanstalten zu 5. auf die Organisation und die
Verwaltungsgrundsätze.
Aggleichen bedarf das im F. 96. vorgeschriebene Reglement über die dienst-
lichen Verhältnisse der Provinzialbeamten der Genehmigung des Ministers des
Innern in Betreff der Grundsätze über die Anstellung, Entlassung und Pensio-
nirung der Beamten.
KC. 121.
Wenn ein Provinzialverband die ihm gesetzlich obliegenden, von der Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen zu erfüllen
verweigert oder unterläßt, so entscheidet auf Zurag der Behörde das Ober-
verwaltungsgericht im Verwaltungsstreitverfahren.
K.. 122.
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann ein Provinziallandtag durch
Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Reunahler anzu-
ordnen, welche innerhalb drei Monaten, vom Tage der Auflösung an, erfolgen
De Der neugewählte Landtag ist innerhalb sechs Monaten nach erfolgter
Auflösung zu berufen.
Im Falle der Auflösung eines Provinziallandtages bleiben die von dem-
selben gewählten Mitglieder des Provinzialausschusses und der Provinzialkom-
missionen bis zum Zusammentritte des neu gebildeten Provinziallandtages in
Wirksamkeit.
Vierter Titel.
Schluß-, Uebergangs= und Ausführungsbestimmungen.
G. 123.
Die gegenwärtige Provinzialordnung tritt mit dem 1. Januar 1876.
in Kraft.
KC. 124.
In allen Provinzen ist noch im Laufe des Jahres 1875. zur Wahl der
Mitglieder der Provinziallandtage gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes zu schreiten.
Für diese ersten Wahlen sind die Obliegenheiten des Provinzialausschusses
(P. 12. und 13.) von dem Oberpräsidenten wahrzunehmen.
K. 125.