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g. 125.
Von dem im J. 123. gedachten Zeitpunkte ab gehen die Rechte und Pflichten
der bisherigen provinzialständischen Verbände auf die nach F. 1. dieses Gesetzes
gebildeten rooinnalohrbentde über.
Die bisherigen provinzialständischen Ausschüsse und Kommissionen bleiben
bis zur anderweitigen Beschlußnahme der nach diesem Gesetze gewählten PrP
Ltinieolandtgge über ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirk-
samkeit.
K. 126.
. Für die dont und Residenzstadt Berlin gelten bis zum Erlaß des im
§. 2. gedachten Gesetzes folgende Bestimmungen:
1) Die Mitglieder der nach F. 24. des Gesetzes vom 2 (Gesetz-
Samml. für 1873. S. 213.) gebildeten Bezirkskommission für die
klassifizirte Einkommensteuer werden nach Maßgabe der Bestimmungen
des §. 15. dieses Gesetzes gewählt.
2) Der Erlaß polizeilicher Vorschriften erfolgt nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850. (Gesetz-Samml. S. 265.).
3) Die Funktionen des Verwaltungsgerichts nimmt das Verwaltungs-
gericht für den Regierungsbezirk Potsdam wahr.
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Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind präklu-
sivisch. Dieselben sind nach Maßgabe der bürgerlichen Prozeßgesetze zu bercchnen,
r*7o am Sitze der Behörde, deren Entscheidung angerufen wird, in Geltung
ehen.
KC. 128.
Die Verwaltung der zur Zeit bestehenden besonderen kommunalständischen
Verbände, soweit sie die Fürsorge für Landarme, Geisteskranke, Taubstumme,
Blinde und Idiote betrifft, ist spätestens bis zum 1. Januar 1878. mit allen
Rechten und Pflichten auf die Provinzialverbände zu übertragen.
Sovweit die betreffende Regelung in der obigen Frist nicht durch Ueberein-
kommen zwischen den gegenwärtigen Vertretungen der kommunalständischen Ver-
bände und der nach diesem Gesetze zu bildenden Provinzialvertretung, unter
Genehmigung des Ministers des Innern, zu Stande kommt erfolgt dieselbe,
unbeschadet aller Privatrechte Dritter, durch Königliche Verordnung.
Streitigkeiten, welche bei der Ausführung entstehen, unterliegen der Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts.
Im Uebrigen erfolgt die Umbildung beziehungsweise Aufhebung der kom-
munalständischen Verbände und ihrer Organe durch besondere Gesetze.
(Nr. 8330.) 53“ 129.