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jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. (Gesetz-
Samml. S. 1197.) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 9. Juni 1875.
—— Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8332.) Gesetz, betreffend die Belegung von Geldern der gerichtlichen Depofitorien, der
Kirchen u. s. w. bei der Reichsbank. Vom 19. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
werbne mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, mas
olgt:
K. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, mit dem Deutschen Reich auf fol-
genden Grundlagen einen Vertrag abzuschließen:
1) Die in den 9§. 21. 22. 23. und 25. der Bankordnung vom 5. Ok-
tober 1846. (Gesetz-Samml. S. 435.) bestimmten Rechte und Ver-
t- en der Preußischen Bank, betreffend die Belegung von Geldern
er gerichtlichen Depositorien, sowie der Kirchen, Schulen, gpeltär
und anderer milden Stiftungen und öffentlichen Anstalten, sowie die
auf Grund jener Bestimmungen hinterlegten Beträge werden mit der
Preußischen Bank auf die Reichsbank übertragen.
2) In dem Vertrage ist beiden Theilen das Recht der Kündigung vor-
zubehaen und über die Frist und die Wirkungen derselben Bestimmung
zu treffen.
C. 2.
In Anschung der nach Maßgabe des §. 1. Nr. 1. bei der Reichsbank be-
legten Gelder verbleibt es bei der #Aschtich der Belegungen bei der Preußischen
Bank bisher bestandenen Garantie der Staatskasse.
F. 3.