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Gesetes zu gewährenden Sätze. In gleicher Weise erfolgt die Entscheidung
dant Fnt welhe Beamte zu den im H. 1. unter VII. und VIII. genannten zu
zählen sind.
Artikel IH.
Durch Königliche Verardnung können die in dem Gesetze vom 24. März
1873. bestimmten ite an Tagegeldern und Reisekosten und die jenem Gesetze
u Grunde liegenden Entfernungsmaaße in die Reichsmarkrechnung, beziehentlich
in das Metermaaß übertragen und angemessen abgerundet werden. In gleichem
Wege können die durch das gedachte Gesetz und durch den Artikel I. des gegen-
wärtigen Gesetzes für die verschiedenen Beamtenklassen bestimmten Sätze bis zur
Köbe derjenigen Sätze umgeindert werden, welche für die entsprechenden Beamten-
klassen in der auf Grund des F. 18. des Reichsgesetzes vom 31. März 1873.
(Reichs-Gesetzbl. S. 61.) zu erlassenden Kaiserlichen Verordnung festgesetzt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 28. Juni 1875.
CL. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
v. Kameke. Achenbach.
(Nr. 8335.) Gesetz, betreffend die im Jahre 1876. vor Feststellung des Staatshaushalts-Etats
zu leistenden Staatsausgaben. Vom 30. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Da für das Jahr 1876. der Staatshaushalts-Etat nicht vor dem Be-
ginn des Jahres zur Feststellung gelangen wird, so wird die Staatsregierung,
unter Vorbehalt der waensassungshäßigen Feststellung des Staatshaushalts--Etats
für das Jahr 1876., ermächtigt, die im Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1875.
unter den dauernden Ausgaben vorgesehenen Staatsausgaben bis zum 1. April 1876.
in den Grenzen der bei den einzelnen Kapiteln und Tieln für das Jahr 1875.
bewilligten Summen aus den Einnahmen des Jahres 1876. fortleisten zu lassen.
r. 834-8385. Die