Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 378 — 
C. 14. 
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei dem Bezirksverwaltungsgerichte 
ebenso wie die Bestellung der erfarderlichen Subaltern= und Unterbeamten, dur 
ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
. 15. 
Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter erhalten Tagegelder 
und Reisekosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen. 
K. 16. 
Alle Einnahmen des Bezirksverwaltungsgerichts fließen zur Staatskasse. 
Derselben fallen auch alle Ausgaben zur Last. 
Titel IV. 
Von dem Oberverwaltungsgerichte. 
. 17. 
Das Oberverwaltungsgericht besteht aus einem Präsidenten, den Senats- 
präsidenten (§. 26.) und der erforderlichen Anzahl von Räthen. Die eine Hälfte 
der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts muß zum Richteramte, die andere 
Hälfte zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein. 
Zum Mitgliede des Oberverwaltungsgerichts kann nur ernannt werden, 
wer das dreißigste Lebensjahr vollendet hat. 
KC. 18. 
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts werden auf den Vorschlat 
des Staatsministeriums vom Könige ernannt. Die Ernennung erfolgt au 
Lebenszeit. 
., 19. 
Die Mitglieder des Obewerwasun werrsct können ein besoldetes Neben- 
amt nur in den Fällen bekleiden, in denen das Gesetz die Uebertragung eines 
solchen Amtes an etatsmäßig angestellte Richter gestattet. 
20. 
Die Mitglieder des Oberverwahu agerichts unterliegen, vorbehaltlich der 
EIITILEILXIIIII 
21. 
Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder 
zu einer Freiheitsstrafe von längerer als enfährher Dauer rechtskräftig ver- 
urtheilt, so kann es durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts seines 
Amtes und seines Gehalts für verlustig erklärt werden. 
G. 22. 
Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren gegen 
ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung desselben von seinem 
Amte durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts ausgesprochen werden. 
Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt, so tritt für die 
Dauer derselben die vorläusßge Enthebung von Rechtswegen ein. Durch 
ur
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.