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C. 14.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei dem Bezirksverwaltungsgerichte
ebenso wie die Bestellung der erfarderlichen Subaltern= und Unterbeamten, dur
ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.
. 15.
Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter erhalten Tagegelder
und Reisekosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen.
K. 16.
Alle Einnahmen des Bezirksverwaltungsgerichts fließen zur Staatskasse.
Derselben fallen auch alle Ausgaben zur Last.
Titel IV.
Von dem Oberverwaltungsgerichte.
. 17.
Das Oberverwaltungsgericht besteht aus einem Präsidenten, den Senats-
präsidenten (§. 26.) und der erforderlichen Anzahl von Räthen. Die eine Hälfte
der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts muß zum Richteramte, die andere
Hälfte zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein.
Zum Mitgliede des Oberverwaltungsgerichts kann nur ernannt werden,
wer das dreißigste Lebensjahr vollendet hat.
KC. 18.
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts werden auf den Vorschlat
des Staatsministeriums vom Könige ernannt. Die Ernennung erfolgt au
Lebenszeit.
., 19.
Die Mitglieder des Obewerwasun werrsct können ein besoldetes Neben-
amt nur in den Fällen bekleiden, in denen das Gesetz die Uebertragung eines
solchen Amtes an etatsmäßig angestellte Richter gestattet.
20.
Die Mitglieder des Oberverwahu agerichts unterliegen, vorbehaltlich der
EIITILEILXIIIII
21.
Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder
zu einer Freiheitsstrafe von längerer als enfährher Dauer rechtskräftig ver-
urtheilt, so kann es durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts seines
Amtes und seines Gehalts für verlustig erklärt werden.
G. 22.
Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren gegen
ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung desselben von seinem
Amte durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts ausgesprochen werden.
Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt, so tritt für die
Dauer derselben die vorläusßge Enthebung von Rechtswegen ein. Durch
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