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l. 32.
Sind die Grundstücke (F. 31.) in mehreren Gerichtsbezirken gelegen oder
". es zweifehaft zu welchem Gerichtsbezirke sie gehören, so wird das zuständige
ericht durch das im Instanzensuge zunächst höhere Gericht endgültig bestimmt.
Dasselbe findet statt, wenn die gleichzeitig in Anspruch zu nehmenden Personen
Fäs Korporationen in mehreren Gerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz
aben.
g. 33.
Die Bestimmungen der am Sitze des Gerichts geltenden bürgerlichen
Prozeßgesetze über Ausfclleßng und Ablehnung der Gerichtspersonen sind auch
für das Verwaltungsstreitverfahren maßgebend.
*½
Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem der Ab-
gelehnte anghört
Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist
endgültig. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, so steht der mit demselben
zurückgewiesenen Partei die Beschwerde an das, im Instanzenzuge zunächst böhere
Gericht zu. Die Beschwerde ist bei dem, im Instangenzuge zunächst höheren
Gericht innerhalb zehn Tagen anzubringen; dasselbe entscheidet endgültig.
Das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet desgleichen
endgültig und bestimmt das zuständige Gericht, wenn das Gericht, dem das
ausgeschlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden beschluß-
unfahig wird.
Titel VI.
Von dem Verfahren in erster Instanz.
. 35.
Die Klage ist dem zuständigen Gerichte schriftlich einzureichen. In der-
nelben ist ein bestimmter Antrag zu stellen und sind die Perh des Verklagten,
er Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsachen
genau zu bezeichnen.
0. 36.
Die Klage ist dem Verklagten mit der Vorladung zur mündlichen Ver-
bondlung Uaaertgen. Die Zosiri ung kann vor Anberaumung der münd-
ichen W#zandlung mit der Aufor rung an den Verklagten erfolgen, seine
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu
bemessenden Frist einzureichen.
Die Gegenerklärung des Verklagten wird dem Kläger zugefertigt.
. 37.
Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig oder
unbegründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen
varfchenen Bescheid zurückgewiesen werden. Namens des Bezirksverwaltungs-
gerichts steht im Falle des Einverständnisses auch den beiden ernannten NRt.
(r. 8337.) glie-