Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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l. 32. 
Sind die Grundstücke (F. 31.) in mehreren Gerichtsbezirken gelegen oder 
". es zweifehaft zu welchem Gerichtsbezirke sie gehören, so wird das zuständige 
ericht durch das im Instanzensuge zunächst höhere Gericht endgültig bestimmt. 
Dasselbe findet statt, wenn die gleichzeitig in Anspruch zu nehmenden Personen 
Fäs Korporationen in mehreren Gerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz 
aben. 
g. 33. 
Die Bestimmungen der am Sitze des Gerichts geltenden bürgerlichen 
Prozeßgesetze über Ausfclleßng und Ablehnung der Gerichtspersonen sind auch 
für das Verwaltungsstreitverfahren maßgebend. 
*½ 
Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem der Ab- 
gelehnte anghört 
Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist 
endgültig. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, so steht der mit demselben 
zurückgewiesenen Partei die Beschwerde an das, im Instanzenzuge zunächst böhere 
Gericht zu. Die Beschwerde ist bei dem, im Instangenzuge zunächst höheren 
Gericht innerhalb zehn Tagen anzubringen; dasselbe entscheidet endgültig. 
Das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet desgleichen 
endgültig und bestimmt das zuständige Gericht, wenn das Gericht, dem das 
ausgeschlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden beschluß- 
unfahig wird. 
Titel VI. 
Von dem Verfahren in erster Instanz. 
. 35. 
Die Klage ist dem zuständigen Gerichte schriftlich einzureichen. In der- 
nelben ist ein bestimmter Antrag zu stellen und sind die Perh des Verklagten, 
er Gegenstand des Anspruchs, sowie die den Antrag begründenden Thatsachen 
genau zu bezeichnen. 
0. 36. 
Die Klage ist dem Verklagten mit der Vorladung zur mündlichen Ver- 
bondlung Uaaertgen. Die Zosiri ung kann vor Anberaumung der münd- 
ichen W#zandlung mit der Aufor rung an den Verklagten erfolgen, seine 
Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen zu 
bemessenden Frist einzureichen. 
Die Gegenerklärung des Verklagten wird dem Kläger zugefertigt. 
. 37. 
Stellt sich der erhobene Anspruch sofort als rechtlich unzulässig oder 
unbegründet heraus, so kann die Klage ohne Weiteres durch einen mit Gründen 
varfchenen Bescheid zurückgewiesen werden. Namens des Bezirksverwaltungs- 
gerichts steht im Falle des Einverständnisses auch den beiden ernannten NRt. 
(r. 8337.) glie-
	        
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