Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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geltenden bürgerlichen Prozeßgesetze mit der Maßgabe zur Anwendung, daß im 
Falle des Ungehorsams die zu erkennende Geldbuße den Betrag von 150 Mark 
nicht übersteigen darf. 
S. 49. 
Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Ver- 
bandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. Beim Aus- 
leiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Erklärung derselben 
können die von der Gegenpartei vorgebrachten Lhu#ss#en für zugestanden erachtet 
werden. Die Entscheidungen dürfen nur die zum Streitverfahren vorgeladenen 
Parteien und die in demselben erhobenen Ansprüche betreffen. 
G. 50. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen 
Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich ver- 
zichtet haben. 
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Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in öffentlicher 
Situng des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung 
ist den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar zur Wahrnehmung des 
öffentlichen Interesses bestellt war (§. 44. Abs. 2.), gleichzeitig auch diesem zuzu- 
stellen. Diese Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in öffentlicher Sthung 
nicht erfolgt ist. 
Titel VII. 
Von dem Verfahren in der Bernfungsinstanz. 
G. 52. 
Gegen die in streitigen Verwaltungssachen ergangenen Endurtheile der Kreis- 
ausschüsse steht nach Maßgabe der Bestimmungen des F. 4. den Parteien und, 
aus Gründen des öffentlichen Interesses, dem Vorsitzenden des Kreisausschusses 
die Berufung an das Bezirksverwaltungsgericht zu. 
G. 53. 
Gegen die in streitigen Verwaltungssachen in erster Instanz ergangenen 
Endurtheile der Bezirksverwaltungsgerichte steht nach Maßgabe der Bestimmungen 
des §. 5. den Parieien und, aus Gründen des öffentlichen Interesses, dem Re- 
gierungspräsidenten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. 
S. 54. 
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt vorbehaltlich der Bestim- 
mungen der I#§. 58. und 84.: 
I. zehn Tage: 
1) in Streitsachen, betreffend die Aufrechterhaltung oder Aufhebung 
polizeilicher Verfügungen und Straffestsetzungen, exekutivischer An- 
ordnungen oder Diszwlinarrerfügungen der Gemeindebehörden und 
Amtsvorsteher, beziehungsweise der Polizeiverwalter in Stadtgemeinden 
in
	        
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