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Zur Rechtfertigung der Berufung, sowie zur Gegenerklärung kann in nicht
schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu
erstreckende Nachfrist gewährt werden.
Ist die Frist versäumt, so ist die Berufung ohne Weiteres durch einen
mit Gründen versehenen Bescheid zurückzuweisen. Namens des Bezirksverwal-
tungsgerichts steht im Falle des Einverständnisses auch den beiden ernannten
Mitgliedern, Namens des Kreisausschusses auch dem Vorsidenden, der Erlaß eines
solchen Bescheides zu. In demselben ist dem Berufungskläger zu eröffnen, daß
ihm innerhalb einer zehntägigen Frist vom Tage der Zustellung an die Be-
schwerde an das Berufungögericht zustehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide
verbleibe.
g. 56.
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn
die Berufungsfrist verstrichen ist.
C. 57.
Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Berufungsgerichte
einzureichen. Die Parteien beziehungsweise der Regierungspräsident sind hiervon
zuier abschriftlicher Mittheilung der eingegangenen Gegenerklärungen zu benach-
richtigen.
G. 58.
Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen eine Entscheidung des letzteren
die Berufung einlegen, so hat er dies sofort zu erklären. Die Verkündigung
der Entscheidung bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens drei Tage
ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse die Be-
rufung eingelegt worden sei. Ist die Verkündigung ohne diese Eröffnung er-
folgt, so findet die Berufung im öffentlichen Interesse nicht mehr statt. Die
Gründe der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen Erklärung innerhalb
der im §. 55. gedachten Frist mitzutheilen. Nach Ablauf der Frist sind die Ver-
handlungen dem Bezirksverwaltungsgerichte einzureichen und die Parteien hier-
von zu benachrichtigen. "
,59.
Bezüglich der von einer Partei eingelegten Berufung fündet die Bestimmung
des §. 37. für das Berufungsgericht entsprechende Anwendung.
§. 60.
Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhmdlun erfolgt unter der
Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde ent-
schieden werden.
S. 61.
Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder von
dem Regierungspräsidenten aus Gründen des öffentlichen Interesses eingelegt,
so entscheidet das Berufungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffent-
liche Interesse für betheiligt zu erachten ist. Wird die Vorfrage verneint, so
weist das Berufungsgericht, ohne im Uebrigen in die Sache selbst einzutreten,
die Berufung als unstatthaft zurück. .
§.62.