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. 75.
An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im Hoöchst-
betrage bei dem Kreisausschusse und bei dem Vezer sverwaltungsgerichte sechszig
Mark, bei dem Oberverwaltungsgerichte einhundertundfünfzig Mark nicht über-
steigen darf. Für die Berechnung des Pauschquantums, sowie der Gebühren
für Zeugen und Sachvperständige, a von den Ministern der Finanzen und des
Innern ein Tarif aufgestellt werden.
KG. 76.
Die Erhebung eines Pauschquantums findet nicht statt:
1) wenn der unterliegende Veeil eine öffentliche Behörde ist, insoweit die
angefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich die
Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen
Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte; die baaren Auslagen des
Verfahrens und des obsiegenden Theils fallen demjenigen Kommunal-=
verbande zur Last, als dessn Organ die Behörde gehandelt hat;
2) bei dem Kreisausschusse, wenn die Entscheidung ohne vorgängige münd-
liche Verhandlung erfolgt ist;
3) bei dem Kreisausschusse in den Fällen der *m# 60. bis 62. des Ge-
setzes vom 8. März 1871., betreffend die ueführunß des Bundes-
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz Samml. S. 130.);
4) bei dem Bezirksverwaltungsgerichte und bei dem Oberverwaltungs-
gerichte soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden
es Kreisausschusses, beziehungsweise von dem Regierungspräsidenten
eingelegt worden war.
§. 77.
Die Kosten und baaren Auslagen werden von dem Verwaltungsgerichte
fest gert, welches in der Sache selbst entschieden hat. Gegen den 7 ungs.
beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb eundsanzig Tagen die Be-
schwerde an das Bezirksverwaltungsgericht statt. Das letztere entscheidet in allen
Fällen endgültig.
g. 78.
Dem unterliegenden Theil kann, im Falle des bescheinigten Unvermögens
oder wenn sonst ein besonderer Anlaß dazu vorliegt, gänzliche oder theilweise
Kostenfreiheit bewilligt werden. Gegen den das Gesuch ablehnenden Beschluß
des Kreisausschusses findet die Beschwerde an das Bezirksverwaltungsgericht statt.
Das letztere entscheidet in allen Fällen endgültig.
G. 79.
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erfolgt im
Wege der administrativen Exekution. Die Vollstreckung wird Namens des Ver-
waltungsgerichts, welches in erster Instanz entschieden Fa von dem Vorsizen.
den des letzteren verfügt. Ueber Beschwerden gegen diese Verfügungen des or-
(Nr. 8337, itzen-