— 390 —
sitzenden entscheidet, soweit nicht der ordentliche Rechtsweg stattfindet, das Ver-
waltungsgert t. Gegen die Entscheidung des Kreisausschusses findet die Beschwerde
an das Bezirksverwaltungsgericht statt. Das letztere entscheidet in allen Fällen
endgültig.
Titel X.
Schluß- und Uebergangsbestimmungen.
§. 80.
Das gegenwärtige Gesetz tritt in den Provinzen Preußen, Brandenburg,
Pommern, Schlefien und Sachsen, sowie in den Hohenzollernschen Landen mit
dem 1. Oktober 1875. in Kraft.
Es tritt in den übrigen Prorinzen der Monarchie in Kraft, je nachdem
in denselben auf Grund zu erlassender besonderer Gesetze die Einsetzung von
Kreisausschüssen bewirkt 4 wird. Der betreffende Zeitpunkt wird für jede
Provinz durch Königliche Verordnung bekannt gemacht.
KC. 81.
Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind präklufivisch.
Für die Berechnung derselben sind die am Sitze des Geriche geltenden bürger-
Lhe. Prozeßgesete maßgebend,) insoweit das vorliegende Gesetz nichts Anderes
estimmt.
KG. 82.
Auf die vor dem 1. Oktober 1875. bereits anhängig gemachten Sachen
finden in Beziehung auf das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel
lediglich die Bestimmungen der früheren Gesetze Anwendung.
S. 83.
Die in dem Gesetze vom 8. April 1847. (Gesetz= Samml. S. 170.) be-
zeichneten Verwaltungsbehörden sind auch in streitigen Verwaltungssachen zur
Erhebung des Kompetenzkonflikts befugt.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts (Gesetz vom Z. April 1847.) auf
Grund der Behauptung, daß in einer vor dem Verwaltungsgerichte anhängig
gemachten Sache die Verwaltungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt.
1 Verwaltungsgerichte bKben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahr-
unehmen.
Wird von einer Partei die Einrede der Unzuständigkeit erhoben, so hat
das Verwaltungsgericht über dieselbe vorab zu entscheiden. Gegen die Entschei-
dung sindet mmerbalt zehn Tagen — vorbehaltlich der Bestimmung des §F. 58.—
die Berufung unmittelbar an das Oberverwaltungsgericht statt.
Haben sich in derselben Sache die Verwaltungsbehörde und das Ver-
waltungsgericht für zuständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen
Erklärungen der über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung
der Parteien das Oberverwaltungsgericht. Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn
ie