Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8338.) Gesetz, betreffend die Außguben für das Oberverwaltungsgericht. Vom 4. Juli 1875. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen . 
i mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
Einziger Artikel. 
„ Die Staatsregierung wird emächtizt, die in der anliegenden Uebersicht 
nach Jahresbeträgen verzeichneten Ausgaben für das Oberverwaltungsgericht 
vom 1. Oktober 1875. ab zu leisten. « 
Die Mittel zur Deckung der gedachten Ausgaben sind für das Jahr 1875. 
aus den Ueberschüssen des Puaha ts des Jahres 1874. zu entnehmen. 
Für die Folge werden die Ausgaben für das Oberverwaltungsgericht in 
den Staatshaushalts-Etat aufgenommen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. Friedenthal. 
(Nr. 8338) Ueber-
	        
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