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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N. 28.—
Juhalt: Gesetz über das Kostenwesen in Auseinandersehungssachen, S. aos. — Geseh, betreffeud eine Er-
gänzung des Gesetzes über die Auflösung des Lehnverbandes in Alt. Vor- und Sinterpommern
vom 4. März 1867. (Gesetz= Sauml. S. 362.), S. 40.
(Nr. 8339.) Gesetz über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen. Vom 24. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie
für alle Landestheile, in welchen das Regulativ, betreffend die Kosten der
gutsherrlich= bäuerlichen Auseinandersetzungen, Gemeinheitstheilungen, Ablö-
sungen u. s. w., vom 25. April 1836. gilt, was folgt:
Erster Abschnitt,
betreffend die von den Parteien zu bezahlenden Kosten.
S. 1.
Die Parteien haben an Stelle der Kosten, welche bisher nach dem Kosten-
slatr z%-75. pril 1836. erhoben sind, Pauschsätze nach Inhalt dieses Ge-
etzes zu bezahlen.
Von der Bhlung dieser Pauschsätze ist Niemand befreit. Jedoch haben
die betheiligten Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen die auf sie fallenden
Beiträge nur insoweit zu entrichten, als diese aus dem verfügungsfreien Ver-
mögen und Einkommen des betheiligten Instituts nach Abzug der zur ordnungs-
mäbigen 1Unterhaltung des letzteren erforderlichen Ausgaben entnommen werden
können und insofern dies Vemögen oder Einkommen nicht dem amtlichen Nieß-
brauch der kirchlichen oder Schulbeamten unterworfen ist.
insichtlich der Befugniß des Ministers für die landwirthschaftlichen An-
gele enheiten zum Erlaß von Kosten in Auseinandersetzungssachen bewendet es
ei der Bestimmung des §. 213. der Verordnung vom 20. Juni 1817. (Gesetz-
Summb S in it sette, diese Befug halb ser, d
em Minister ist es gestattet, diese Befugniß innerhalb gewisser, dur
die Höhe des Erlasses zu bestimmenden Grenzes auf die Aus naiert d
behörden zu übertragen.
Jahrgang 1875. (TNr. 8339.) 58. g. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1876.