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5) Dasselbe gilt von solchen Kosten, welche durch Vereitelung von Terminen
und sonstigen zur Durchführung des Verfahrens gesetzlich erforderlichen
Maßnahmen lediglich durch die Schuld der Parteien herbeigeführt wer-
den, und welche von den Schuldigen allein zu tragen sind.
6) Auf gleiche Weise ist der zu erhebende Pauschsatz zu bestimmen,
wenn
a) für dessen Feststellung der Jahreswerth maßgebend ist (Nr. 1.
und 2.), eine spezielle Ermittelung und Feststellung des letzteren
aber wegen Erledigung der Auseinandersetzung durch Vergleich
in Pausch und Bogen, oder aus anderen Gründen nicht statt-
gehabt hat,
b) eine Auseinandersetung in Folge Rücknahme der Provokation oder
aus anderen Gründen nothwendig gewordener Einstellung des ein-
geleiteten Verfahrens nicht zur Durchführung gelangt;
sowie
c) in der Provinz Schleswig-Holstein für Verwandlung der Real-
lasten in eine jährliche Rente und für Ablösung der Reallasten und
fixrirten Gemeinheitstheilungsrenten.
ß. 3.
Bei Feststellung des Jahreswerths oder der Fläche, nach welchen die in
2. bestimmten Pauschsätze zu bemessen sind, werden Vucchtheile unter einer
alben Mark oder einem halben Hektar unberücksichtigt gelassen, höhere Bruch-
theile aber werden voll gerechnet. Mindestens kommt der Jahreswerth einer
Mark oder die Fläche eines Hektars in Berechnung.
Die Erhebung der im F. 2. zu 1. bis 3. festgesetzten Pauschsätze bildet für
die bezüglichen Auseinanderseti en die Regel. Liegen indeß in einzelnen Fällen
Umstände vor, welche eine Aenderung der Sätze geboten erscheinen lassen, so
kann die Auseinandersetzungsbehörde die Pauschsätze zu 1. und 2. des §. 2. bis
auf den anderthalbfachen Betrag erhöhen oder bis auf den vierten Theil er-
mäßigen, die Pauschsätze zu 3. des S. 2. dagegen für das Hektar bis auf 27 Mark
erhöhen, oder bis auf 3 Mark ermäßigen.
Eine derartige Erhöhung oder Ermäßigung soll namentlich zugelassen sein:
1) wenn es sich bei den zu 3. bezeichneten selnandersehunge um Grund-
stücke von außergewöhnlich hohem oder außergewöhnlich niedrigem Werthe
und Ertrage handelt,
2) wenn eine Auseinandersetzung außergewöhnlich wenig oder — aus ledig-
lich in der Sache liegenden Gründen — außergewöhnlich viel Arbeit
erfordert hat.
K. 4.
An Stelle der Prozeßkosten sind Pauschsätze zu bezahlen, welche nach fol-
genden Grundsätzen festeeitelt werden.
(r. 8339.) 58“ 1) Wenn