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7) Den vorstehend ad 6. ]H Fall des Besitzerwerbes ausgenommen,
ist jeder Besitzer eines Fun stücks als solcher zur Bezahlung auch der
unter dem Vorbesitzer festgesetzten Kosten und fällig gewordenen Terminal-
zahlung verbunden.
Ausgenommen find die Kosten
a) der unter dem Vorbesitzer beendigten Prozesse,
b) der unter dem Vorbesitzer beendigten Auseinandersetzungen.
Als beendigt im Sinne vorstehender Bestimmungen gilt eine Auseinander-
setzung in keinem Falle vor Festsetzung und Bekanntmachung der zu bezahlenden
Kostenpauschsäze.
Zweiter Abschnitt,
betreffend die Besoldung und Remuneration der Spezialkommissarien und
Vermessungsbeamten) ingleichen die Entschädigungen der Schiedsrichter)
Kreisverordneten und anderen Sachverständigen) sowie der Dolmetscher
und Zeugen.
K. 8.
Die von den Auseinandersetzungsbehörden dauernd beschäftigten Spezial-
kommissarien aus der Klasse der Techniker (Oekonomiekommissarten) werden der
Regel nach mit Gehalt und Pensionsberechtig ung angestellt. Die dauernd be-
schäftigten Spezialkommissarien aus der Ke. er Assessoren und Regierungs-
räthe erhalten 8 monatliche Remunerationen.
Die Zahl der solchergestalt definiti anustellenden Spezialkommissarien und
die Höhe der ihnen zu bewilligenden Besoldungen werden durch den Staats-
haushaltsetat festgestellt.
Die noch nicht etatsmäßig angestellten Oekonomiekommissarien, die Oeko-
nomiekommissionsgehülfen, sofern sie als Lmmistrien verwendet werden, wie
auch die nur vorübergehend beschäftigten Spezialkommissarien erhalten für die
Zeit ihrer Beschäftigung Diäten von 44 bis 9 Mark täglich. Die Höhe des
Diätensatzes hat die Auseinandersetzungsbehörde zu bestimmen.
ie Arbeiten dieser donerspn und Kommissionsgehülfen werden nach
dem aufgewerdeeten Zeitverbrauche unter Annahme einer siebenstündigen Arbeits-
zeit für den Tag zur Ligudatien gebracht.
Bei auswärtigen Geschäften derselben und den dazu erforderlichen Reisen
kommen ohne Rücksicht auf die darauf verwendete Zeit für jeden Kalendertag
stets Diäten eines vollen Tages, aber auch nie mehr zum Ansatz.
§. 9.
Die Kommissarien können zur Beförderung der Geschäfte vereidigte Pro-
tokollführer (Dolmetscher) und Rechnengehülfen annehmen und verwenden. Di
(Nr. 8339) ie