Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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ander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort zurückgelegte Weg ungetheilt der 
Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen. 
Bei Berechnung der auf einer Reise zurückgelegten gesammten Entfernung 
werden jede angefangenen 1), Kilometer für volle 1)5 Kilometer gerechnet. Bei 
Reisen, bei welchen die zurückgelegte Entfernung mehr als 1), Kilometer, aber 
keine volle 7,6 Kilometer beträgt, werden Reisekosten und zwar sowohl für den 
Hin= als für den Rückweg für volle 7)6 Kilometer gewährt. 
C. 11. 
Schreib= und Botengebühren, Packetträgerlohn, Portoverläge und Emballage- 
kosten, sowie alle sonstigen im Interesse der einzelnen Gerschäse aufgewendeten 
baaren Auslagen erhalten die Kommissarien au Grund spezieller Liquidation 
besonders vergütet. 
Die Bergütung der Schreibgebühren erfolgt nach näherer Bestimmung des 
Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Für die Botengebühren, Packetträgerlöhne und Emballagekosten können die 
Auseinandersetzungsbehörden bestimmte Vergütungssätze normiren und den Kom- 
missarien gestatten, diese Sätze statt der speziell nachzuweisenden bezüglichen Ver- 
läge zur Liquidation zu bringen. 
KG. 12. 
Die Mitglieder, Hülfsarbeiter und Büreaubeamte der Auseinandersetzungs- 
behörden erhalten, wenn sie als Kommissare fungiren, der Regel nach nur für 
auswärtige Geschäfte Diäten und Reisekosten nach den für die Ausführung von 
Aufträgen in Staatsdienstangelegenheiten geltenden Bestimmungen. 
hren Hülfsarbeitern und Büreaubeamten können jedoch die Auseinander- 
setzungsbehörden bei Uebertragung kommissarischer Geschält auch Diäten für die 
an ihrem Wohnorte auszuführenden Arbeiten nach Maßgabe der für andere nur 
vorübergehend beschäftigte Kommissarien geltenden Grundsätze zubilligen. Diesen- 
falls erhalten dieselben aber für auswärtige Geschäfte nur Reisezulagen und 
Reisekosten, wie sie diesen Kommissarien zukommen. 
C. 13. 
Schiedsrichter, Kreisverordnete und andere Sachverständige, welche weder 
Staatsbeamte noch auf besondere Remuneration für ihre Dienstleistungen an- 
gewiesene Techniker sind, erhalten Diäten, Reisezulagen und Reisekosten, wie die 
noch nicht etatsmäßig angestellten und nur voräbirgehend beschäftigten Kommissare 
nach §9. 8. und 10. 
ür Abwartung von Terminen an ihrem Wohnorte erhalten sie jedoch 
stets Diäten für einen vollen vg 
Sachverständige, welche als Staatsbeamte zur Ausführung gewistr Geschäfte 
verdssichtet sind, haben für diese die ihnen allgemein zugestandenen Vergütungen 
zu liquldiren. 
Jahrgang 1875. (Nr. 8339.) 59 We-
	        
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