— 403 —
ander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort zurückgelegte Weg ungetheilt der
Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen.
Bei Berechnung der auf einer Reise zurückgelegten gesammten Entfernung
werden jede angefangenen 1), Kilometer für volle 1)5 Kilometer gerechnet. Bei
Reisen, bei welchen die zurückgelegte Entfernung mehr als 1), Kilometer, aber
keine volle 7,6 Kilometer beträgt, werden Reisekosten und zwar sowohl für den
Hin= als für den Rückweg für volle 7)6 Kilometer gewährt.
C. 11.
Schreib= und Botengebühren, Packetträgerlohn, Portoverläge und Emballage-
kosten, sowie alle sonstigen im Interesse der einzelnen Gerschäse aufgewendeten
baaren Auslagen erhalten die Kommissarien au Grund spezieller Liquidation
besonders vergütet.
Die Bergütung der Schreibgebühren erfolgt nach näherer Bestimmung des
Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Für die Botengebühren, Packetträgerlöhne und Emballagekosten können die
Auseinandersetzungsbehörden bestimmte Vergütungssätze normiren und den Kom-
missarien gestatten, diese Sätze statt der speziell nachzuweisenden bezüglichen Ver-
läge zur Liquidation zu bringen.
KG. 12.
Die Mitglieder, Hülfsarbeiter und Büreaubeamte der Auseinandersetzungs-
behörden erhalten, wenn sie als Kommissare fungiren, der Regel nach nur für
auswärtige Geschäfte Diäten und Reisekosten nach den für die Ausführung von
Aufträgen in Staatsdienstangelegenheiten geltenden Bestimmungen.
hren Hülfsarbeitern und Büreaubeamten können jedoch die Auseinander-
setzungsbehörden bei Uebertragung kommissarischer Geschält auch Diäten für die
an ihrem Wohnorte auszuführenden Arbeiten nach Maßgabe der für andere nur
vorübergehend beschäftigte Kommissarien geltenden Grundsätze zubilligen. Diesen-
falls erhalten dieselben aber für auswärtige Geschäfte nur Reisezulagen und
Reisekosten, wie sie diesen Kommissarien zukommen.
C. 13.
Schiedsrichter, Kreisverordnete und andere Sachverständige, welche weder
Staatsbeamte noch auf besondere Remuneration für ihre Dienstleistungen an-
gewiesene Techniker sind, erhalten Diäten, Reisezulagen und Reisekosten, wie die
noch nicht etatsmäßig angestellten und nur voräbirgehend beschäftigten Kommissare
nach §9. 8. und 10.
ür Abwartung von Terminen an ihrem Wohnorte erhalten sie jedoch
stets Diäten für einen vollen vg
Sachverständige, welche als Staatsbeamte zur Ausführung gewistr Geschäfte
verdssichtet sind, haben für diese die ihnen allgemein zugestandenen Vergütungen
zu liquldiren.
Jahrgang 1875. (Nr. 8339.) 59 We-