Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Wegen Bezahlung der Dolmetscher, die nicht gleichzeitig als vereidigte 
Brotokollführer fungiren, und der Zeugen finden die in Civilprozessen geltenden 
gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 
K. 14. 
Die von den Auseinandersetzungsbehörden verwendeten Vermessungsrevisoren 
und Feldmesser werden nach den fur sie bestehenden besonderen Bestimmungen, 
insbesondere des Feldmesserreglements, remunerirt. Für die von den Ausein- 
andersetzungsbehörden ausschließlich und dauernd beschäftigten Vermessungsbeamten 
kann der Verwaltungschef nach Einvernehmen mit dem Finanzminister von dem 
gedachten Reglement abweichende Entschädigungssätze feststellen. 
» An Stelle der bisherigen in Wegfall kommenden Gewährung freier 
Wohnung, Licht und Heizung bei auswärtigen Geschäften durch die Auseinander- 
setzungsinteressenten, sowie an Stelle der ihnen bisher zugebilligten besonderen 
Reisediäten erhalten die Vermessungsbeamten fortab nüt jeden Kalendertag, 
welchen sie Behufs Erledigung der Geschäfte in mehr als 1, Kilometer Ent- 
fernung von ihrem genähalichen Wohnorte nothwendig zubringen müssen, eine 
Feld= und Relszulage von 4/50 Mark, bei mehrtägiger Abwesenheit dagegen für 
jeden Tag 6 Mark. 
Dritter Abschnitt, 
enthaltend allgemeine und Uebergangsbestimmungen. 
K. 15. 
Kommt es Behufs Bestimmung eines Pauschquantums (§. 2. Nr. 4. 5. 
und 6., F. 3. ad 1. und 2.) F. 5.) darauf an, die wirklich erwachsenen Kosten 
u ermitteln, so werden die Kosten aller Arbeiten der Kommissarien und Protokoll- 
söprer nach dem dazu erforderlich gewesenen Zeitverbrauche bemessen, wie dies 
für die Remuneration der noch nicht etatsmäßig angestellten und nur vorüber- 
gehend beschäftigten Kommissarien und der Protokollführer vorgeschrieben ist 
. 8. bis 10.), und wird gleichmäßig ein Diätensatz von 9 Mark für den Kom- 
missar, von 4/50 Mark für den Protokollführer und ein von dem betreffenden Ressort- 
chef bestimmter Mittelsatz für den Feldmesser der Berechnung zu Grunde gelegt. 
K. 16. 
Die Erhebung der Kosten nach diesem Gesetze findet auf die beim Eintritte 
seiner Wirksamkeit bereits anhängigen Auseinandersetzungen und dabei ent- 
standenen Weiterungen und Prozess mit folgenden Maßgaben Anwendung. 
1) Bei den bereits festgesetzten und bezahlten Kosten behält es überall sein 
Bewenden. Die bereits entstandenen, aber noch nicht liquidirten und 
festgesetten Kosten sind nach den bisherigen Vorschriften zur Liqui- 
ation zu bringen, festzusetzen und einzuheben. 
2) Be-
	        
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