— 405 —
2) Bezůgli derjenigen bereits anhängigen Auseinandersetzungen, für
welche die Regulirungskostenpauschsätze nach den Bestimmungen im
2. ad 1—3. zur Anwendung kommen, bestimmt die Behörde bei
eendigung der Sache nach Naßzabe der Art und des usange der
nach den bisherigen Vorschriften bezahlten Arbeiten im Verhältniß zu
der Art und dem Umsinge der erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
erledigten Arbeiten des Geschäfts, welche Quote des ur Anwendung
kommenden ganzen Pauschsatzes für den letzteren Theil des Geschäfts
noch zu berechnen und zu erheben ist.
ält die Behörde eine solche Quotisirung nach Lage der Sache
nicht für angemessen, so ist derselben gelgttet auch bei Auseinander-
setzungen der gedachten Art in glecher eise wie bei den übrigen Aus-
einandersetzungen (I. 2. ad 4. 5. und 6.) den Betrag der, durch den
noch unerledigt gewesenen Theil des Geschäfts erwachsenen wirklichen
Kosten als Puuschsar zu bestimmen und zu erheben.
3) Bezüglich der bereits anhängigen Prozesse findet die Erhebung von
Pau 9che für die noch n J. un II. Instanz nicht statt.
K. 17.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1875. in Kraft.
Alle Letm Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere §#. 65.
und 66. der Verordnung vom 30. Juni 1834., sowie die Vorschriften des Re-
gulativs, betreffend die Kosten der gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen rc.,
vom 25. April 1836. (Ge Sma. S. 181.) und der dazu gehörigen Instruktion
vom 16. Juni 1836. (Ges.-Samml. S. 157 soweit sie durch das gegenwärtige
Gesetz abgeändert sind oder sich mit demselben nicht vereinigen lassen, werden
aufgehoben.
In Geltung verbleiben die Bestimmungen:
des zweiten Alinea des §F. 3.,
des §. 5. — mit Ausschluß der darin set esetzten Verpflichtung der In-
teressenten, dem Kommissarius, Protokollführer, Feldmesser, den Schieds.
schtern, Kreisverordneten und anderen Sachverständigen freie Wohnung
nebst Heizung und Erleuchtung zu gewähren — der #.# 6. 7. 9. 10. 11.
12. und 13. des Regulativs vom 25. April 1836.,
ingleichen
des F. 12.) betreffend die Festsetzung der Kosten, soweit eine solche auch
fernerhin noch stattfindet, der §§. 13. und 14., soweit diese auf die den
Kommissarien und Feldmessern zu gewährenden besonderen Gratifi-
kationen Bezug haben, der Instruktion vom 16. Juni 1836. nebst den
zu diesen Immmmngen ergangenen gesetzlichen Abänderungen, Er-
gänzungen und Erläuterungen.
(r. 8339—8340) Der