Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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2) Bezůgli derjenigen bereits anhängigen Auseinandersetzungen, für 
welche die Regulirungskostenpauschsätze nach den Bestimmungen im 
2. ad 1—3. zur Anwendung kommen, bestimmt die Behörde bei 
eendigung der Sache nach Naßzabe der Art und des usange der 
nach den bisherigen Vorschriften bezahlten Arbeiten im Verhältniß zu 
der Art und dem Umsinge der erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
erledigten Arbeiten des Geschäfts, welche Quote des ur Anwendung 
kommenden ganzen Pauschsatzes für den letzteren Theil des Geschäfts 
noch zu berechnen und zu erheben ist. 
ält die Behörde eine solche Quotisirung nach Lage der Sache 
nicht für angemessen, so ist derselben gelgttet auch bei Auseinander- 
setzungen der gedachten Art in glecher eise wie bei den übrigen Aus- 
einandersetzungen (I. 2. ad 4. 5. und 6.) den Betrag der, durch den 
noch unerledigt gewesenen Theil des Geschäfts erwachsenen wirklichen 
Kosten als Puuschsar zu bestimmen und zu erheben. 
3) Bezüglich der bereits anhängigen Prozesse findet die Erhebung von 
Pau 9che für die noch n J. un II. Instanz nicht statt. 
K. 17. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1875. in Kraft. 
Alle Letm Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere §#. 65. 
und 66. der Verordnung vom 30. Juni 1834., sowie die Vorschriften des Re- 
gulativs, betreffend die Kosten der gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen rc., 
vom 25. April 1836. (Ge Sma. S. 181.) und der dazu gehörigen Instruktion 
vom 16. Juni 1836. (Ges.-Samml. S. 157 soweit sie durch das gegenwärtige 
Gesetz abgeändert sind oder sich mit demselben nicht vereinigen lassen, werden 
aufgehoben. 
In Geltung verbleiben die Bestimmungen: 
des zweiten Alinea des §F. 3., 
des §. 5. — mit Ausschluß der darin set esetzten Verpflichtung der In- 
teressenten, dem Kommissarius, Protokollführer, Feldmesser, den Schieds. 
schtern, Kreisverordneten und anderen Sachverständigen freie Wohnung 
nebst Heizung und Erleuchtung zu gewähren — der #.# 6. 7. 9. 10. 11. 
12. und 13. des Regulativs vom 25. April 1836., 
ingleichen 
des F. 12.) betreffend die Festsetzung der Kosten, soweit eine solche auch 
fernerhin noch stattfindet, der §§. 13. und 14., soweit diese auf die den 
Kommissarien und Feldmessern zu gewährenden besonderen Gratifi- 
kationen Bezug haben, der Instruktion vom 16. Juni 1836. nebst den 
zu diesen Immmmngen ergangenen gesetzlichen Abänderungen, Er- 
gänzungen und Erläuterungen. 
(r. 8339—8340) Der
	        
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