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d) durch die Zerstörung eines Waldbestandes Flüsse der Gefahr einer
Verminderung ihres Wasserstandes,
e) durch die Zerstörung eines Waldbestandes in den Freilagen und in
der Seenähe benachbente Feldfluren und Ortschaften den nachtheiligen
Einwirkungen der Winde
in erheblichem Grade ausgesetzt sind, kann Behufs Abwendung dieser Gefahren
sowohl die Art der Benutzung der gefahrbringenden Grundstücke, als auch die
Ausführung von Waldkulturen oder sonstigen Schutzanlagen auf Antrag (§. 3.)
angeordnet werden, wenn der abzuwendende Schaden den aus der Einschränkung
für den Eigenthümer entstehenden Nachtheil beträchtlich überwiegt.
Die Deckung und Aufforstung der Meeresdünen kann auf Grund dieses
Gesetzes nicht gefordert werden.
K. 3.
Der Antrag auf Erlaß der im 9. 2. vorgesehenen Anordnungen kann
gestellt werden:
a) von jedem gefährdeten Interessenten,
b) von Gemeinde-, Amts-, Kreis= und sonstigen Kommunalverbänden in
allen innerhalb ihrer Bezirke vorkommenden Fällen (F. 2.)
e) von der Landespolizeibehörde.
g. 4.
Eigenthümer, Nutzungs-, rauchs. und Servitutberechtigte, sowie
Pächter der gefahrbringenden Grundstücke sind verpflichtet, sich allen Veschrän-
kungen in der Benutzung der letzteren zu unterwerfen, welche in Gemäßhheit
des F. 2. dieses Gesetzes angeordnet werden, und die Aussührung der auf Grund
dieser Vorschrift angeordneten Waldkulturen oder sonstigen utanlagen u
gestatten. Es ist ihnen jedoch für den Schaden, welchen sie durch die angeord-
neten Beschränkungen erleiden, volle Entschädigung zu gewähren. Auch können
die Eigenthümer der gefahrbringenden Grundstücke verlangen, daß ihnen die
Herstellung und Unterhaltung der angeordneten Schutzanlagen auf eigene
Kosten überlassen werde; sie unterliegen jedoch dabei der im F. 20. angeordneten
Aussicht.
G. 5.
Bezug auf die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der angeord-
neten Schutzanlagen) sowie die nach H. 4. zu leistende Entschädigung treten, in
Ermangelung anderweitiger Vereinbarung, folgende Bestimmungen in Kraft.
ie Mlicht der Entschädigung und die Aufbringung der Kosten für Her-
stellung und Unterhaltung der auf Grund des §. 2. angeordneten Waldkulturen
und sonstigen Schutzanlagen liegt dem Antragsteller ob.
Es haben jedoch dazu, in den Glen a. b. und c. des §. 2.) die Eigen-
thümer der gefährdeten Grundstücke, Gebäude, Waserliufe oder öffentlichen An-
lagen nach Verhältniß und bis zur Werthshöhe
beizutragen.
(Fr. 8343) 61“ Zu
es abzuwendenden Schadens