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KC. 15.
Das Waltschugerict kann ohne Weiteres das Regulativ durch Bescheid
festsetzen und vollstreckbar erklären, wenn Einwendungen nicht vorliegen und sich
auch im öffentlichen Interesse nichts dagegen zu erinnern findet. Der Bescheid
ist den Betheiligten unter der geuffink uh fran b daß dieselben befugt seien,
innerhalb einer zehntä ieen Frist vom Tage der Zustellung an gegen den Be-
scheid Einspruch zu en. een und die Anberaumung der mündlichen Verhandlung
4 beantragen. Wiid kein Einspruch erhoben, so gilt der Bescheid vom Tage
er Zustellung ab als Endurtheil.
S. 16.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Waldschutzgerichte sind die gefähr-
deten Interessenten, die Eigenthümer, die Nutzungs-, Gebrauchs- und Servitut-
berechtigten, sowie die Pächter der gefahrbringenden Grundstücke und der Antrag-
steller Gl. 4. 5. und 11. Nr. 4.) durch besondere Vorladungen, alle die sonst
ein Interesse zur Sache taben vermeinen, urch einmalige öffentliche Bekannt-
machung im Amts- un eisblatt unter der Verwarnung vorzuladen, daß
beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden werden.
Das Waldschutzgericht hat durch Endurtheil über die gegen das Regulativ
8 Einwendungen zu entscheiden und beziehungsweise das Regulativ fest-
zusetzen.
Streitigkeiten über die Existenz und den Umfang von Privatrechten ver-
bleiben dem ordentlichen Rechtswege.
KG. 17.
Die durch das Regulativ den Eigenthümern gefährdeter oder gefahrbringen-
der Grundstücke auferleg ul Beitragspflicht zur Entschädigung oder zu den Kosten
der Schutzanlagen (F. 5.) ruht auf diesen Grundstucken und ist den öffentlichen
gemeinen Lasten gleich zu achten. »
Bei Parzellirungen muß die Beitragspflicht auf alle Trennstücke verhält-
nißmäßig vertheilt werden.
Rückständige Beiträge können auch von den Pächtern und sonstigen Nutzungs-
berechtigten der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die
eigenklih Verpflichteten, im Wege der administrativen Exekution beigetrieben
werden.
Die dem Eigenthümer des gefahrbrin genden Grundstücks auferlegte Be-
schränkung und die den Eigenthümern der gefahrbringenden und der gefährdeten
Grundstücke anfertegte. Beitragspflicht ist unter Hinweis auf die näheren Bestim-
mungen des Regulativs im Grundbuche einzutragen. Die Eintragung erfolgt
auf #n#ag des Vorsitzenden des Waldschutzgerichtes.
K. 18.
Sämmtliche in dem Verfahren vorkommende Verhandlungen und Geschäfte,
einschließlich der Eintragung in die Grundbücher und der von den Gerichten oder
an.