Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 420 — 
KC. 15. 
Das Waltschugerict kann ohne Weiteres das Regulativ durch Bescheid 
festsetzen und vollstreckbar erklären, wenn Einwendungen nicht vorliegen und sich 
auch im öffentlichen Interesse nichts dagegen zu erinnern findet. Der Bescheid 
ist den Betheiligten unter der geuffink uh fran b daß dieselben befugt seien, 
innerhalb einer zehntä ieen Frist vom Tage der Zustellung an gegen den Be- 
scheid Einspruch zu en. een und die Anberaumung der mündlichen Verhandlung 
4 beantragen. Wiid kein Einspruch erhoben, so gilt der Bescheid vom Tage 
er Zustellung ab als Endurtheil. 
S. 16. 
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Waldschutzgerichte sind die gefähr- 
deten Interessenten, die Eigenthümer, die Nutzungs-, Gebrauchs- und Servitut- 
berechtigten, sowie die Pächter der gefahrbringenden Grundstücke und der Antrag- 
steller Gl. 4. 5. und 11. Nr. 4.) durch besondere Vorladungen, alle die sonst 
ein Interesse zur Sache taben vermeinen, urch einmalige öffentliche Bekannt- 
machung im Amts- un eisblatt unter der Verwarnung vorzuladen, daß 
beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden werden. 
Das Waldschutzgericht hat durch Endurtheil über die gegen das Regulativ 
8 Einwendungen zu entscheiden und beziehungsweise das Regulativ fest- 
zusetzen. 
Streitigkeiten über die Existenz und den Umfang von Privatrechten ver- 
bleiben dem ordentlichen Rechtswege. 
KG. 17. 
Die durch das Regulativ den Eigenthümern gefährdeter oder gefahrbringen- 
der Grundstücke auferleg ul Beitragspflicht zur Entschädigung oder zu den Kosten 
der Schutzanlagen (F. 5.) ruht auf diesen Grundstucken und ist den öffentlichen 
gemeinen Lasten gleich zu achten. » 
Bei Parzellirungen muß die Beitragspflicht auf alle Trennstücke verhält- 
nißmäßig vertheilt werden. 
Rückständige Beiträge können auch von den Pächtern und sonstigen Nutzungs- 
berechtigten der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die 
eigenklih Verpflichteten, im Wege der administrativen Exekution beigetrieben 
werden. 
Die dem Eigenthümer des gefahrbrin genden Grundstücks auferlegte Be- 
schränkung und die den Eigenthümern der gefahrbringenden und der gefährdeten 
Grundstücke anfertegte. Beitragspflicht ist unter Hinweis auf die näheren Bestim- 
mungen des Regulativs im Grundbuche einzutragen. Die Eintragung erfolgt 
auf #n#ag des Vorsitzenden des Waldschutzgerichtes. 
K. 18. 
Sämmtliche in dem Verfahren vorkommende Verhandlungen und Geschäfte, 
einschließlich der Eintragung in die Grundbücher und der von den Gerichten oder 
an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.