Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 422 — 
— 23. 
III. Bestimmungen, Wo- die forstmäßige Benutzung neben einander oder vermengt gelegener 
beeresend e esenn Maldgrundstücke, oder Flächen oder Haideländereien nur durch das Lucsen##en- 
schaften. wirken aller Betheiligten zu erreichen ist, können auf Antrag 
a) jedes einzelnen Besitzers, 
b) des Gemeinde-, beziehungsweise Amts-, Kreis- oder sonstigen Kom- 
munalverbandes, in dessen Bezirke die Grundstücke liegen, 
e) der Landespolizeibehörde 
die Eigenthümer dieser Besitzungen zu einer Waldgenossenschaft vereinigt werden. 
Das Zusammenwirken kann gerichtet sein, entweder 
1) nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemeinschaftlichen 
Beschützung oder anderer der forstmäßigen Benutzung des Genossen- 
schaftswaldes förderlichen Maßregeln, oder 
2) zugleich auf die gemeinschaftliche forstmäßige Bewirthschaftung des 
Penopnschaftswallss nach einem einheitlich aufgestellten irth- 
schaftsplane. 
g. 24. 
Die Vereinigung zu einer Waldgenossenschaft ist nur zulässig 
a) in den Fällen des §. 23. bei 1., wenn die Mehrheit der Betheiligten, 
nach dem Katastral-Reinertrage der Grundstücke berechnet, dem An- 
trage zustimmt, 
b) in den Fällen des §. 23. bei 2., wenn mindestens ein Drittel der 
Betheiligten dem Antrage zustimmt und die betheiligten Grundstücke 
derselben mehr als die äje des Katastral- Reinertrages sämmtlicher 
betheiligter Grundstücke haben. 
K. 25. 
Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und deren Mitglieder wird durch 
ein Statut geregelt. 
Für diese Regelung ist in allen Fällen der Grundsatz maßgebend, daß in 
den Eigenthums- und Besitzverhältnissen der einzelnen Betheiligten keine Aende- 
rung eintritt. 
Das Statut bedarf der Zustimmung der nach Maßgabe des §F. 24. zu be- 
rechnenden Mehrheit der Betheiligten. 
. 26. 
Das Statut muß enthalten: 
1) Name, Sitz und Zweck der Waldgenossenschaft, 
2) eine genaue Angabe der einzelnen betheiligten Grundstücke und des 
Umfanges des genossenschaftlichen Bezirkes, 55 
3) bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.