IV. Theilung ge-
meinschaftlicher Wal-
ungen.
V. Uebergangs-
bestimmungen.
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KC. 47.
Sofern eine nach den bestehenden Vorschriften zulässige Naturaltheilung
eines von einer Realgemeinde oder einer Genossenschaft beschenen Waldgrund-
stücks solche Theilstücke ergeben würde, deren forstmäßige Benutzung nur durch
#emeinschatliche Bewirthschaftung zu erreichen wäre) so darf dem Antrage auf
Theilung nur dann stattgegeben werden, wenn die Mehrzahl der Betheiligten,
nach den Theilnahmerechten berechnet, demselben zustimmt.
K.. 48.
In denjenigen Theilen der Monarchie, in welchen zur Zeit Verwaltungs-
Fricte nicht bestehen, werden bis zur Einrichtung von solchen die in diesem
esetze den Verwaltungsgerichten übertragenen Funktionen in erster Instanz durch
besondere Waldschutzgerichte, welche bei eintretendem Bedürfnisse für jeden Kreis
bch den Vorcchriften der folgenden Paragraphen gebildet werden, in zweiter
Instanz durch die Deputationen für das Heimathswesen (§9. 40. und 41. des
Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-
woi vom 8. März 1871., Gesetz Samml. S. 130. ff.) in dem durch vasses
Gesetz vorgeschriebenen Verfahren wahrgenommen.
K. 49.
Das Waldschutzgericht wird aus dem Landrathe (Kreishauptmann) als
Vorsitzenden und sechs Mitgliedern gebildet, welche von der Kreisversammlun
nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Wählbar als Mitglied i
jeder selbststindige Angehörige des Deutschen Reichs, mit Ausnahme der nicht
angesessenen servisberechtigten Militairpersonen, welcher
a) in dem Kreise einen Wohnsitz hat,
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Als selbstständig wird derjenige angesehen, welcher das 21ste Lebensjahr
vollendet hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und
dasselbe zu verwalten, nicht durch gerichtliche Anordnungen entzogen ist.
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des
Waldschutzerichtes sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mit-
glieder der Handels- oder Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind,
nur mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers.
Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maßgabe, daß bei
Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft bis zur Wahl des Nachfolgers fort-
dauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die das erste
und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Aus-
geschiedenen können wieder gewählt werden.
Die Mitglieder des aldschutgerictes werden von dem Vorsitzenden ver-
eidigt. Sie können durch Beschluß der Deputation für das Heimathswesen ihrer
Stellung enthoben werden. Di
Die-