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Die gleiche Pflicht hat jedes Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk sich
Vermögen des Mündels befindet.
Sind der Vater oder die Mutter des Mündels oder großjährige Mit—
eigenthümer anwesend, so ist die Sicherstellung nicht odeclic
S. 16.
Wird die Einleitung einer Vormundschaft nöthig, so sind die Mutter, die
Stiefmutter und die großjährigen Geschwister, sowie dereniee, welcher den
Mündel an Kindesstatt angenommen hat, verpflichtet, dem Vormundschafts-
gericht unverzüglich Anzeige zu machen.
Eine gleiche Pfckt zur Anzeige haben die Standesbeamten, wenn ihnen
ein Geburts= oder Sterbefall, welcher die Einleitung einer Vormundschaft nöthig
macht, oder die Geburt eines unehelichen Kindes angemeldet wird.
Wird eine Bevormundung in Folge eines gerichtlichen Verfahrens nöthig,
so ist das Gericht oder, wenn die Staatsanwaltschaft in dem Verfahren
mitgewirkt hat, diese verpflichtet, das Vormundschaftsgericht zu benach-
richtigen. "
. 17.
Als Vormünder sind in nachstehender Reihenfolge berufen:
1) wer ohne die väterliche Gewalt zu erwerben, den Mündel an Kindes-
statt angenommen hat;
2) wer von dem Vater in einem Testament oder in einer gerichtlich oder
notariell beglaubigten oder eigenhändig geschriebenen und unterschrie-
benen Urkunde benannt ist, sofern der Vater zur Zeit seines Todes
die väterliche Gewalt über den Mündel gehabt hat oder unter
Voraussesung der bereis erfolgten Geburt desselben gehabt haben
würde, oder sofern der Vater bis zum Tode die Vormundschaft ge-
führt hat;
3) de Nutter über ihre ehelichen, nicht an Kindesstatt hingegebenen
inder
4) wer von der Mutter in der unter Nr. 2. bestimmten Form benannt
ist, sofern die Mutter bis zum Tode die Vormundschaft geführt hat;
5) der Großvater väterlicher Seits;
6) der Großvater mütterlicher Seits.
Die Mutter ist nicht berufen, wenn sie mit einem Anderen als dem Vater
des Mündels verheirathet oder wenn die Ehe mit dem Vater des Mündels
durch Urtheil getrennt ist.
JIIst einer Chefrau ein Vormund zu bestellen, so darf vor jedem nach
diesem Paragraphen Berufenen der Ehemann bestellt werden.
C. 18.
Wegen Uebergehung der nach F. 17. Berufenen ist die Beschwerde nur
bis zum Ablauf von vier Wochen nach erhaltener Kenntniß von der Bestellung
eines anderen Vormundes zulässig.
Sind