Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g. 26. 
Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. 
Ein Gegenvormund muß bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine 
Vermögensverwaltung verbunden ist und nicht mehrere Vormünder zu unge- 
trennter Verwaltung bestellt sind. . 
Führen mehrere Vormünder die Verwaltung nach Geschäftszweigen ge- 
trennt, so kann der eine zum Gegenvormund des andern bestellt werden. 
Neben dem gesetlien Vormund ist ein Gegenvormund nur t bestellen, 
wenn dessen Anhörung nach Maßgabe des JF. 55. erforderlich wird; die Be- 
stellung erfolgt nur zum Zwecke der Prüfung der von dem Vormundschafts- 
gerichte zu genechmigenden Handlung. 
Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormundes finden die für 
dee Berufung und Bestellung des Vormundes geltenden Vorschriften entsprechende 
mnwendung. 
Der Vater oder die Mutter können nach Maßgabe der in §.117. für die 
Berufung eines Vormundes gegebenen Vorschriften die Bestellung eines Gegen- 
vormundes untersagen. 
II. Führung der Vormundschaft. 
S. 27. 
Dem Vormund liegt die Sorge für die Person und die Vermögensange- 
legenheiten des Mündels, sowie die erforderliche Vertretung desselben ob, soweit 
nicht für gewisse Angelegenheiten ein Pfleger bestellt ist. 
. 28. 
Der Mutter des Mündels steht dessen Erziehung unter der Aufsicht des 
Vormundes zu. Dieselbe kann ihr aus erheblichen Hüunden nach Anhörung 
des Vormundes sowie des Waisenrathes durch das Vormundschaftsgericht ent- 
zogen werden. 
de bestehenden Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder bleiben 
raft. 
s. 29. 
Der Mündel wird durch solche Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet, 
welche der Vormund ausdrücklich im Namen des Mündels oder unter Umstän- 
den abgeschlossen hat, welche ergeben, daß das Geschäft nach dem Willen der 
Betheiligten für den Mündel geschlossen werden sollte. 
G. 30. 
Mehrere Vormünder verwalten gemeinschaftlich. 
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Mehrheit oder, wenn eine 
solche nicht erzielt wird, das Vormundschaftegericht. 
Ist unter mehreren Vormündern die Verwaltung getheilt, so verwaltet 
jeder die ihm zugetheilten Geschäfte selbstständig. 
(Nr. 8344.) An- 
in
	        
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