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d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die
Hälfte ihres Raumgehalts nicht übersteigt absetzen oder einnehmen,
von der Beiladung den Satzfür beladene Schiffe entsprechenden
Netto-Raumgehalts, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts
nichts. Für die Ersetzung einer solchen, auf der Rhede gelöschten
Beiladung durch Einnehmen von Ballast wird kein besonderes
Hafengeld entrichtet. -
4) Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen ein-
W so findet eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht
att.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit:
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang:
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung verlassen;
2) Fahrzeuge, welche nur um Erkundigung einzuziehen oder Ordres in
Erseus, nehmen, in den Hafen einlaufen, und denselben, ohne
Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder
theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene
eschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle,
durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung ihrer
Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen seewärts mit ihrer Ladung
wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zu-
ladung anderer Gegenstände erfolgt ist;
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth
Uiichen. Schiffen ausgehen oder Sooen zurückkehren, wenn sie nicht
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Fahrzeuge, welche
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des Preu-
ßischen Staates sind, oder
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für
Reichs- oder Staatsrechnung 4e be 1 den hfe
unbeladen verlassen, entweder um lediglich solche Gegenstände zu
*2 oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelösßht
aben,
in den Fällen zu b. auf Freipässe;
6) Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder von der Küste gesam-
melte Steine ohne sonstige Beiladung einführen oder zur Gewinnung
solcher Steine unbeladen ausgehen;
7) die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe;
(Nr. 8250) 3°
# Leich.