Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die 
Hälfte ihres Raumgehalts nicht übersteigt absetzen oder einnehmen, 
von der Beiladung den Satzfür beladene Schiffe entsprechenden 
Netto-Raumgehalts, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts 
nichts. Für die Ersetzung einer solchen, auf der Rhede gelöschten 
Beiladung durch Einnehmen von Ballast wird kein besonderes 
Hafengeld entrichtet. - 
4) Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen ein- 
W so findet eine nochmalige Entrichtung des Hafengeldes nicht 
att. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit: 
I. sowohl für den Eingang als für den Ausgang: 
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung verlassen; 
2) Fahrzeuge, welche nur um Erkundigung einzuziehen oder Ordres in 
Erseus, nehmen, in den Hafen einlaufen, und denselben, ohne 
Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder 
theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene 
eschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, 
durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung ihrer 
Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen seewärts mit ihrer Ladung 
wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zu- 
ladung anderer Gegenstände erfolgt ist; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth 
Uiichen. Schiffen ausgehen oder Sooen zurückkehren, wenn sie nicht 
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des Preu- 
ßischen Staates sind, oder 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für 
Reichs- oder Staatsrechnung 4e be 1 den hfe 
unbeladen verlassen, entweder um lediglich solche Gegenstände zu 
*2 oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelösßht 
aben, 
in den Fällen zu b. auf Freipässe; 
6) Fahrzeuge, welche aus dem Meeresgrunde oder von der Küste gesam- 
melte Steine ohne sonstige Beiladung einführen oder zur Gewinnung 
solcher Steine unbeladen ausgehen; 
7) die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe; 
(Nr. 8250) 3° 
# Leich.
	        
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