Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

—  440  —

Eine  Hypothek  oder  Grundschuld  ist  für  sicher  zu  erachten,  wenn  sie  bei
ländlichen  Grundstücken  innerhalb  der  ersten  zwei  Drittheile  des  durch  ritterschafliche,
  landschaftliche,  gerichtliche  oder  Steuertaxe,  bei  städtischen  innerhalb
er  ersten  Hälfte  des  durch  Taxge  einer  öffentlichen  Feuerversicherungs-Gesellschaft
oder  durch  gerichtliche  Taxe  zu  ermittelnden  Werthes,  oder  wenn  sie  innerhalb
des  fünfzehnfachen  Betrages  des  Grundsteuerreinertrages  der  Liegenschaft  zu
stehen  kommt.

Sicheren  Hypotheken  sichen  im  Sinne  dieser  Vorschriften  die  mit  staatlicher
  Genehmigung  ausgegebenen  Pfandbriefe  und  gleichartigen  Schuldverschreibungen
  solcher  Kerttinstibut=  gleich)  welche  durch  Pereinigung  von  Grundbesitzern
  gebildet,  mit  Korporationsrechten  versehen  sind  und  nach  ihren  Statuten
  die  Beleihung  von  Grundstücken  auf  die  im  dritten  Absatz  angegebenen
Theile  des  Werthes  derselben  zu  beschränken  haben.

Versäumt  oder  verzögert  der  Vormund  die  Aulegung  von  Geldern,  so  muß
er  die  anzulegende  Summe  mit  sechs  vom  Hundert  jährlich  verzinsen.

KC.  40.

Der  Vormund  darf  Vermögensgegenstände  des  Mündels  nicht  in  seinem
Nutzen  verwenden.  Er  hat  das  trotzdem  in  seinem  Nutzen  verwendete  Geld
von  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.  Den  Zinsfuß  bestimmt  das  Vormundschaftsgerich
  nach  seinem  Ermessen  auf  acht  bis  zwanzig  vom  Hundert.

ine  Hypothek  oder  Grundschuld,  welche  auf  einem  Grundstücke  des  Vormundes
  haftet,  darf  derselbe  für  den  Minde  nicht  erwerben.

K.  41.

Der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  bedarf  es:

1)  zur  Veräußerung  von  Werthpapieren,

2)  uur  Einziehung,  Abtretung  oder  Verpfändung  von  Kapitalien,  sofern
ieselben  nicht  bei  Sparkassen  belegt  sind,

3)  —  Aufgabe  oder  Minderung  der  für  eine  Forderung  bestellten
icherheit.

Die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  kann  durch  die  Genehmigung  des

Vormundschaftsgerichts  ersetzt  werden.

C.  4.

Der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf  es:

1)  zur  Entlassung  des  Mündels  aus  der  Preußischen  Staatsange-Hörigket.


2)  zur  Annahme  des  Mündels  an  Kindesstatt

3)  zum  Eintritt  des  Mündels  in  eine  Einkindschaft;

4)  zur  Erbauseinandersetzung,  sofern  dieselbe  nicht  durch  Erkenntniß  festgesetzt
  wird;
5)  zur