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Die Wirksamkeit der Anordnungen des Vormundschaftsgerichts ist von der
Anhörung der bezeichneten Personen nicht abhängig.
g. 56.
Das Vormundschaftsgericht hat jährlich von dem Vormund Rechnungs-
legung über die Vermögensverwaltung zu fordern. Bei Verwaltungen von
geringerem Umfange kann) wenn die Rechnung des ersten Jahres gelegt ist,
er Termin für die folten en auf zwei bis drei Jahre bestimmt werden.
Mehrere zu ungekrennter Verwaltung bestellte Vormünder legen die Rech-
nung gemeinschaftlich.
Der Rechnung sind ein Vorbericht über den Ab= und Zugang des Ver-
mögens und die Beläge beizufügen. Unter der Rechnung hat der Vormund
r versichern, daß er alle Einnahmen verrechnet habe und außer den in der
- echmhmg aufgeführten vormundschaftlichen Vermögensstücken andere nicht
verwahre.
Die Rechnung ist vor der Einreichung dem Gegenvormund unter Nach-
weisung des Vermögensbestandes vorzulegen und von diesem mit seinen Be-
merkungen zu versehen.
Das Vormundschaftsgericht hat die Rechnung sachlich und nach den Be-
lägen zu prüfen, nach Erledigung der Erinnerungen dem Vormund die Beläge
mit einem Vermerke des erfolgten Gebrauchs zurückzugeben, und auf Verlangen
Abschrift der Rechnung zu ertheilen.
C. 57.
Der Vater, die Mutter, der Ehemann und die Großeltern des Mündels
sind von der Rechnungslegung während der Verwaltung frei. Der Vater und
die Mutter sind berechtigt, in der ö 17. Nr. 2. bestimmten Form den von
ihpen benannten Vormund von der Rechnungslegung während der Verwaltung
u befreien.
In Fällen, in denen keine Rechnungslegung stattfindet, hat der Vormund
auf Erfordern des Vormundschaftsgerichts alle zwei Jahre oder in längeren
Zwischenräumen eine Uebersicht des Vermögensbestandes einzureichen, welche
vorher dem Gegenvormund unter Nachweisung des Bestandes vorzulegen und
von diesem mit seinen Bemerkungen zu versehen ist. Der Vater des Mündels
ist von dieser Verpflichtung frei.
Das Verbot der Offenlegung des Vermögensverzeichnisses ist rücksichtlich
des davon betroffenen Vermögens als Befreiung von der Rechnungslegung und
der Einreichung der Vermögensübersicht zu erachten.
C. 58.
Vormünder, welche für den Mündel ein erhebliches Vermögen zu ver-
walten haben, können von dem Vormundschaftsgerichte zur Stellung einer
Sicherheit angehalten werden. Die Art und der Umfang der Sicherheit wird
nach richterlichem Ermessen bestimmtz) sie kann jederzeit erhöhet, gemindert oder
erlassen werden. g
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