Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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S. 63. 
Der Vormund oder der Gegenvormund, welcher sich pflichtwidrig erweist, 
ist von dem Vormundschaftsgerichte zu entsetzen. « 
er Vormund oder der Gegenvormund, welcher sich als gesetzlich unfähig 
erweist oder aus erheblihen Gründen seine Entlassung beantragt, oder welchem 
die zur Führung der Vormundschaft nach §. 22. erforderliche Henehmiymg 
nicht ertheilt oder entzogen wird, ist von dem Vormundschaftsgerichte zu 
entlassen. Als achlich Gründe sind namentlich anzusehen die in F. 23. 
Nr. 4—7. angeführten Umstände, wenn sie im Laufe der Votmundschaft 
eintreten. . 
Diese Vorschriften finden auch auf den gesetzlichen Vormund Anwendung. 
Die Beschwerde gegen die erfolgte Entschung oder Entlassung ist nur "(6 
zum Ablauf von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig. 
K. 64. 
Verheirathet sich eine zum Vormunde bestellte Fraus" so hat das Vor- 
mundschaftsgeri-t zu entscheiden, ob sie zu entlassen. nlc Verwande sowie Ver- 
shwä erte des Mündels sind vorher ad Maßgabe des §. 55. zu hören. Die 
ribefaltung ist nur mit Einwilligung des Ehemannes zulässig. 
S. 65. 
Stirbt der Vormund oder der Gegenvormund, so sind der Ueberlebende 
und die Erben verpflichtet, dem Vormundschafttgerchl= Anzeige zu machen. Die 
Erben haben für Sicherstellung der in dem Nachlasse befindlichen Vermögens- 
stücke des Mündels zu sorgen. 
Sind mehrere Vormünder bestelt, so wird durch den Abgang eines Vor- 
mundes das vormundschaftliche Amt der übrigen nicht aufgehoben. 
· §.66. « 
Der Vormund sowie der Gegenvormund hat nach Beendigung seines Amtes 
die Bestallung an das Gericht zurückzugeben. 
S. 67. 
Dietr Vormund hat nach Beendigung seines Amtes dem bisherigen 
Mündel oder dessen Rechtsnachfolger oder dem neu bestellten Vormund das 
vetwalttte Vermögen herauszugeben und binnen zwei Monaten Schlußrechnung 
zu legen. 
Der Gegenvormund hat die Schlußrechnung mit seinen Bemerkungen 
t versehen und über die von ihm geführte Ggenvormundschaft, sowie über 
as von dem Vormund verwaltete Vermögen jede erforderte Auskunft zu geben. 
Die Schlußrechnung ist dem Vormundschaftsgerichte einzureichen. Dieses 
hat dieselbe dem bisherigen Mündel oder dessen Rechtsnachfolger oder dem neu 
bestellten Vormund 4tn Erklärung vorzulegen und) weiin Ausstellungen nicht 
gemacht werden, die Entlastung herbeizuführen. D 
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